Härtefallfonds - <br>Auszahlungsphase 2: Stand der Dinge und Comeback-Bonus
Unser Tipp, erst mal abzuwarten, hat sich als goldrichtig herausgestellt, da es seit Erscheinen der ersten Richtlinie bereits diverse Abänderungen und Anpassungen gegeben hat.
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf den aktuellen Stand hinsichtlich Auszahlungsphase 2 und Comeback-Bonus bringen.
1. Wofür das Ganze?
Ziel und Zweck der Förderung ist es, durch die Ausbreitung des Covid-19 Erregers entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen, darunter auch neue Selbständige wie Vortragende, Künstler, Journalisten sowie Psychotherapeuten, freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG (EDV-Spezialisten, Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer, durch Zuschüsse abzufedern.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus, sowie der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb infolge der Auswirkungen der COVID-19 Krise.
3. Habe ich einen Anspruch auf Förderung?
Nachfolgend haben wir einen Fragenkatalog für Sie erarbeitet, anhand dessen Sie schnell und unkompliziert herausfinden können, ob Sie Anspruch auf eine Förderung haben, oder nicht.
Wenn eine der nachfolgenden Aussagen auf Sie zutreffen, brauchen Sie keine weitere Zeit mit dem Lesen des Newsletters verschwenden, da Sie dann von der Förderung ausgeschlossen sind.
- Unternehmer in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Unternehmer in Bezug auf eine Privatzimmervermietung mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt
- Non-Profit Unternehmen
- Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
- Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen
- Summe aus Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen von COVID-19 Auswirkungen übersteigt € 2.000,00
- Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wird in Österreich ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betrieben oder ein verkammerter oder nicht verkammerter Freier Beruf selbstständig ausgeübt.
- Es liegt eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vor. Diese liegt dann vor, wenn entweder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können, oder im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, oder wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.
- Die unternehmerische Tätigkeit muss sich in Österreich befinden.
- Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und Förderungen durch den Fixkostenzuschuss. Weiters ist die Inanspruchnahme von staatlichen Garantien erlaubt sowie Zuschüsse aus dem Künstler- Sozialversicherungsfond.
- Das Unternehmen darf vor COVID-19 (16.03.2020) kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein.
- Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbständige Tätigkeit begründet sein.
- Es muss ein Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 bestehen ODER eine in Österreich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen.