Gutscheine
Seit 1. Jänner 2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt.
Es ist also nicht mehr wie bisher zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Gutscheine nach dem 1. Jänner 2019:
Es stellen sich grundsätzlich folgende Fragen:
- Handelt es sich überhaupt um einen Gutschein?
- Wann liegt ein Einzweck-Gutschein vor?
- Wann ist ein Mehrzweck-Gutschein gegeben?
- Gutscheine, im weiteren Sinn, die keine Gutscheine sind