Grüner Strom, steuerfrei: Neues zur USt-Befreiung für PV-Anlagen
Bei Temperaturen jenseits der 30 Grad glühen auf unzähligen Dächern momentan die Photovoltaikanlagen! Seit 2024 gilt für die Neuanschaffung von PV-Anlagen eine Umsatzsteuerbefreiung. Das Finanzministerium hat nun häufige Fragen umweltbewusster Verbraucher und Unternehmer zur Umsatzsteuerbefreiung geklärt. Wir haben Ihnen einen Leitfaden zu den Neuregelungen erstellt, die Ihren Geldbeutel und den Planeten schonen.
# Steuererleichterung
Für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2025 winkt eine Steuererleichterung für alle, die in Photovoltaik investieren möchten. Konkret sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Photovoltaikmodulen umsatzsteuerbefreit, sofern sie eine Leistungsgrenze von 35 kWp nicht überschreiten und an oder in der Nähe bestimmter Gebäude installiert werden. Wichtig dabei: Für die Anlagen darf bis Ende 2023 kein Antrag auf einen Investitionszuschuss gestellt worden sein.
# Zeitrahmen
Diese steuerliche Förderung ist vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Für PV-Systeme, die vom Verkäufer nicht installiert werden, ist der entscheidende Moment jener, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Module erlangt. Wird die Installation jedoch vom Verkäufer übernommen, zählt der Zeitpunkt der offiziellen Abnahme.
# Nebenleistungen und Erweiterungen
Zubehör und unselbstständige Leistungen, die zusammen mit den Photovoltaikmodulen verkauft und installiert werden, sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Erweitert man eine bestehende Anlage mit neuen Modulen, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, solange die Gesamtleistung 35 kWp nicht überschritten wird.
# Besonderheiten
- Dach- und Gebäudeintegration
Die Vorteile erstrecken sich auch auf dach- und gebäudeintegrierte Systeme. Bei einer Dachsanierung sind spezifische photovoltaikbezogene Kosten steuerbefreit, wohingegen allgemeine Dachkosten dem regulären Steuersatz unterliegen.
- Reparaturen und Einspeisetypen
Obwohl Reparaturen generell nicht begünstigt sind, fällt der Austausch von Modulen unter die Umsatzsteuerbefreiung. Diese Regelung gilt für alle Arten von Einspeisern, egal ob voll, überschüssig oder im Inselbetrieb.
# Zum Schluss
Wichtig: Anlagen mit einer Engpassleistung über 35 kWp genießen keine steuerlichen Vorteile nach dieser Regelung. Mit diesen Änderungen setzt Österreich weiterhin auf eine nachhaltige und steuerlich begünstigte Energiezukunft. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihre Energiekosten zu reduzieren und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Hier finden Sie noch zusätzliche Infos zu der steuerlichen Regelung für den Betrieb einer Photovoltaikanlage: Photovoltaikanlage
Ihr Fidas Team