Großschadenereignisse

Seit vielen Jahren wird immer wieder diskutiert, wie arbeitsrechtlich mit freiwilligen Helfern der Feuerwehr, des Roten Kreuzes oder anderer Institutionen umzugehen ist, die unter Umständen während der Dienstzeit einen Einsatz für diese Institutionen antreten. Nach herrschender Lehre sind diese Fälle idR nicht als entgeltfortzahlungspflichtige Dienstverhinderungsgründe zu werten, allerdings wird auch keine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten angenommen, sodass der Arbeitnehmer dem Dienst ohne Sanktion fernbleiben kann, aber keinen Entgeltanspruch hat. In der Praxis war der Entgeltanspruch daher von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängig. Die nun geschaffene gesetzliche Regelung, die am 1.9.2019 in Kraft tritt, sorgt zumindest teilweise für Klarheit. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Mitgliedschaft bei gewissen Institutionen und Vorliegen eines Großschadensereignisses bzw. eines Bergrettungseinsatzes) vorliegen, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Dies allerdings nur dann, wenn „das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart” wurden. Da derartige Einsätze ein schnelles Handeln der Helfer erfordern, erscheint es praxisfern, dass vor dem Einsatz noch detaillierte Vereinbarungen über Ausmaß und Lage der Freistellung abgeschlossen werden. Zu hinterfragen ist, ob in solchen Fällen konkludente Vereinbarungen vorliegen. Grundsätzlich können arbeitsvertragliche Vereinbarungen auch schlüssig getroffen werden. Laut Rechtsprechung ist entscheidend, „welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben musste, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auch seitens des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann”. Das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers wird wohl meist damit enden, dass dem Arbeitnehmer zugestanden wird, den Arbeitsplatz zu verlassen oder seinen Dienst nicht anzutreten. Es kann dem Verhalten des Arbeitgebers wohl nicht entnommen werden, dass die Genehmigung einer Abwesenheit jedenfalls auch die Übernahme der Entgeltfortzahlung inkludiert. Von einer schlüssigen Vereinbarung kann in der Regel nicht ausgegangen werden, da dies schon am Erklärungsverhalten scheitert und auch daran, dass die Dauer der notwendigen Dienstfreistellung zu Beginn eines derartigen Einsatzes oft noch nicht abschätzbar ist. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher unbedingt notwendig. Der Arbeitgeber kann aber natürlich auch ohne entsprechende Vereinbarung eine Entgeltfortzahlung leisten und im Anschluss den Pauschalbetrag von € 200,– pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag aus dem Katastrophenfonds beantragen. Das Katastrophenfondsgesetz definiert als Großschadensereignis eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Offen bleibt allerdings, wer konkret festlegt, dass es sich um ein solches handelt, und wie die genannte Zahl von „mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz” ermittelt wird. Auf Basis des Gesetzestextes ist derzeit die Klärung der Frage, ob es sich um ein Großschadensereignis handelt, zu Beginn des Ereignisses nicht mit Sicherheit klärbar.