Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
Zum Sachverhalt:
Ausgangslage war die Geschäftsbeziehung zwischen der Andritz AG und der Brodmont d.o.o. als Subauftragnehmer, der mit Sanierungsarbeiten an einem Laugenkessel der Pöls AG beauftragt wurde. Brodmont entsandte zu diesem Zwecke 217 Arbeitskräfte nach Österreich.
Nachdem Kontrollen seitens der Finanzpolizei erfolgt waren, verhängte die BH Murtal über die vier Vorstandsmitglieder der Andritz AG Geldstrafen von je ca. EUR 5 Millionen.
Die Behörde vertrat die Auffassung, dass keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen hätte. Demnach hätte die Andritz AG die erforderlichen Unterlagen nach LSD-BG (Dienstvertrag deutsch/englisch, A1 Formular, Meldebestätigung) bereithalten müssen, sowie die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen beantragen müssen.
Die verhängten hohen Strafen ergaben sich aus den Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsnormen sowie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Nachdem im Verwaltungsrecht mehrere Strafen kumuliert verhängt werden dürfen, fallen die Strafen pro ArbeitnehmerIn und Verstoß an.
Das Landesverwaltungsgericht Graz stellte einen Vorlageantrag an den EuGH mit dem Begehren darüber zu entscheiden, ob die Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit widersprächen.
Aus dem Urteil:
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, die für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen können, und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Beschränkungen wären nur dann möglich, wenn sie verhältnismäßig sind. Das ist lt. EuGH im vorliegenden Fall jedenfalls zu verneinen.
Folgende, in Österreich noch immer geltende und von der „Beamtenregierung” noch nicht sanierte Regelungen, verstoßen daher gegen die Dienstleistungsfreiheit und sind unionsrechtswidrig:
❚ Mindestgeldstrafen sind unzulässig,
❚ Die unbeschränkte Kumulation der Strafen für jede(n) ArbeitnehmerIn ist unzulässig,
❚ Der zwingende Kostenersatz der Manager und die vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit ist nicht verhältnismäßig.
Die Bescheide gegen die Manager seien daher ersatzlos aufzuheben. Dies gilt auch für zukünftige Strafen, die damit nicht verhängt werden dürfen.
Wir für Sie – Checkliste Entsendung:
Um sich vor Risiken abzusichern, stellt sich die Frage, wann überhaupt eine Entsendung vorliegt.
Wann liegt eine Entsendung von ArbeitnehmerInnen nach Österreich vor?
Immer dann, wenn:
❚ ein Arbeitgeber, der gewöhnlich in einem Mitgliedstaat tätig ist,
❚ eine Person,
❚ die auf Rechnung des Arbeitgebers,
❚ der dort gewöhnlich tätig ist
❚ die dort auf seine Rechnung Arbeitsleistungen verrichtet, entsendet.
Am Beispiel: Es handelt sich um einen AKTIVAUFTRAG. Der Werkvertrag kommt zwischen Andritz AG und Brodmont zustande. Letztere entsendet die nach kroatischem Arbeitsrecht beschäftigten DN nach Österreich.
Prüfung Entsendung:
❚ Der Arbeitgeber ist gewöhnlich in Kroatien tätig und das wesentlich
❚ Der Arbeitgeber entsendet Personen, die auf Rechnung des Arbeitgebers im anderen Land tätig werden.
Sofern die Entsendung bejaht werden kann, so trifft die Meldepflicht das Unternehmen des Entsendestaates! In diesem Beispiel also die Brodmont.
Für jeden entsandten Dienstnehmer ist eine ZKO Meldung zu erstatten. Während der Entsendung sind Unterlagen wie die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Entsendemeldung und die Lohnunterlagen in deutscher Sprache, bereitzuhalten.
Spannend bleibt, inwieweit die vorliegende Entscheidung Einfluss auf das Verbot der Unterentlohnung hat. Sofern daher das LSD-BG aufrechterhalten werden soll, ist Handlungsbedarf seitens der Gesetzgebung gefordert, die Regelungen an die EuGH Entscheidung schnellstmöglich anzupassen.