GmbH Geschäftsführer - Streichung des Vorsteuerpauschalsatzes in Höhe von 1,8%

Allgemeines Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind, oder über eine Sperrminorität verfügen (kein Weisungsrecht der Generalversammlung bezüglich Führung der Gesellschaft) gelten als unternehmerisch tätig im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinien. Liegt eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor, so hat der Geschäftsführer seine Bezüge an die GmbH mit 20% Umsatzsteuer zu verrechnen. Ist die GmbH zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt stellt diese Umsatzsteuer einen reinen Durchlaufposten dar. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurde den Gesellschafter-Geschäftsführern ein Wahlrecht zugesprochen, sich als Nichtunternehmer behandeln zu lassen und Geschäftsführerbezüge ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Aus Sicht des Einkommensteuergesetztes liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Zi. 2, 2.TS EStG vor. Im Rahmen der Veranlagung kann für diese Einkünfte die Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 EStG, unabhängig von der Basispauschalierung gem. § 14 UStG, in Anspruch genommen werden. Laut Einkommensteuerrichtlinien kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird, die Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG (1,8%) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. In Summe konnten 7,8% (6% Betriebsausgabenpauschale + 1,8% Vorsteuerpauschale) geltend gemacht werden. Die BFG (Bundesfinanzgericht) Entscheidung GZ. RV/7100168/2016 geht nun jedoch von der bisher gelebten, im Gesetz und in den Richtlinien gedeckten, Vorgangsweise ab. Finanzamt Einem Beschwerdeführer wurden lediglich 6% Betriebsausgabenpauschale zuerkannt. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges gem. § 14 Abs. 1 Z1 UStG in Höhe von 1,8% wurde ausgeschlossen, da diese Bestimmung eine unternehmerische Betätigung voraussetzt. Steuerliche Vertretung Gegen diesen Bescheid wurde Be­schwerde erhoben und mit den oben angeführten Punkten argumentiert. BFG Kernaussage der BFG Entscheidung ist, dass durch die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als nichtunternehmerisch, sich keine geschuldeten Umsatzsteuerbeträge ergeben. In weiterer Folge ergeben sich auch keine abziehbaren Vorsteuerbeträge, wodurch die 1,8%ige Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe nicht anerkannt wird. Unter Berufung auf diese BFG-Entscheidung werden von den Finanzämtern die 1,8% vermehrt nicht anerkannt. Die Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen die Streichung ist wohl eher gering. Eine mögliche Variante wäre die Abrechnung des Geschäftsführerbezuges mittels Honorarnote und ausgewiesener Umsatzsteuer.