Verlust der Gewerbe-<br>berechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen

Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung. Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Finanzamt geahndet. Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Dabei ist nicht relevant, ob die verurteilte Tat in Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht sind maßgeblich, wenn die ausländische Verurteilung mit einer inländischen vergleichbar ist. 1. Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben. In diesem Fall ist für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Gericht im jeweiligen Urteil festgesetzt: Bespiel: wenn die Ersatzfreiheitsstrafe mit € 400 pro Tag bestimmt wird, dann würde eine Geldstrafe von € 8.000 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen entsprechen. 2. Automatischer Verlust der Gewerbeberechtigung Rechtskräftige Verurteilung bei:
  • betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
  • organisierter Schwarzarbeit
  • betrügerischer Krida
  • Schädigung fremder Gläubiger
  • Begünstigung eines Gläubigers
fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen 3. Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde Wird das Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde geführt, kommt es nur wegen besonderen Delikten wie
  • Schmuggel,
  • Abgabenhehlerei,
  • vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte,
  • Hinterziehung von Monopoleinnahmen und
  • Monopolhehlerei
zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als € 726 oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren. Bei einer Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hingegen weiterhin möglich. 4. Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist (je nach Delikt und Strafmaß zwischen drei und 15 Jahre) gilt die Verurteilung als getilgt. Ab dann ist die Ausübung des Gewerbes wieder möglich. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Strafen vollzogen bzw. nachgesehen wurden oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.