Gesellschaftsformen

Übersicht Gesellschaftsformen:

# Das Einzelunternehmen

Die einfachste aller Unternehmensformen ist das Einzelunternehmen. Jeder, der eine unternehmerische Tätigkeit, also eine Geschäftstätigkeit, aufnimmt, der ist automatisch ein Einzelunternehmer. Dabei ist kein Mindestkapital nötig und auch keine notarielle Eintragung oder Beurkundung. Dadurch ist eine einfach und unkomplizierte Unternehmensgründung gegeben. Der Kritikpunkt, der hier angeführt wird, ist, dass der Unternehmer in dieser Unternehmensform vollumfänglich und persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Hinzu kommt eine geringe Kreditbasis.

# Personengesellschaften

OFFENE GESELLSCHAFT (OG)

Kein Stammkapital muss für die Gründung einer OG aufgebracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass Ihre Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.

Diese Haftung kann gegenüber Gläubigern nicht beschränkt werden. Dennoch kann eine Offene Gesellschaft Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und sie kann klagen und geklagt werden. Zur Gründung bedarf es eines – ratsamerweise schriftlichen – Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Firmenbuch.

Jeder beteiligte Gesellschafter ist zur Geschäftsführung befugt und kann die OG allein vertreten. Geeignet ist eine OG für jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten

KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)

Die KG ist ein enger Verwandter der OG. Sie eignet sich ebenso für jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten. Doch zusätzlich zu den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, gibt es in der KG beschränkt haftende Gesellschafter, die Kommanditisten. Sie haften nur in Höhe ihrer Haftungseinlage, sind allerdings auch nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.

GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GESBR)

Von den bisher genannten Gesellschaftsformen unterscheidet sich die GesbR in wesentlichen Punkten. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann somit weder Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder als Gesellschaft klagen oder geklagt werden. Auch muss sie nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Für Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter üblicherweise solidarisch. Übersteigt der Umsatz einer GesbR die Rechnungslegungsgrenzen, muss sie zur OG oder KG gewandelt werden und als solche in das Firmenbuch eingetragen werden.

STILLE GESELLSCHAFT (STG)

Idee einer stG ist, dass sich jemand am Unternehmen eines anderen beteiligen kann. Der stille Gesellschafter leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Im Gegenzug ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust beteiligt. Er ist jedoch grundsätzlich weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt.

ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFT (GEN)

Genossenschaften sind Zusammenschlüsse prinzipiell eigenständiger Personen oder Unternehmen zur Förderung des wirtschaftlichen Erfolgs seiner Mitglieder. Eine Genossenschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anzahl ihrer Beteiligten ist nicht geschlossen. Genossenschaften können als Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften agieren. Strukturell besteht eine Genossenschaft aus der Generalversammlung, einem Aufsichtsrat und einem Vorstand, der mit der Geschäftsführung und Vertretung beauftragt ist.

# Kapitalgesellschaften

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Als juristische Person hat dieser Gesellschaftstyp eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Außerdem kann die GmbH klagen und geklagt werden.

Als Kapitalgesellschaft hat Sie den Vorteil, dass Ihre Gesellaschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens nur mit dem Stammkapital haften. Dieses Stammkapital muss seit 01.01.2024 anstelle von 35.000 € nur mehr 10.000 € betragen. Im Zuge dessen entfällt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung. Die Gründung der GmbH kann entweder durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder von einer einzelnen Person durch „Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft“ stattfinden. Formal entsteht sie als Rechtssubjekt mit der Eintragung in das Firmenbuch.

Strukturell besteht eine GmbH aus der Generalversammlung der Gesellschafter als oberstes Organ – hier erfolgt die gemeinsame Willensbildung der Gesellschafter – und der Geschäftsführung, die von der Generalversammlung bestellt wird und das Unternehmen vertritt.

FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT (FLEXKAPG / FLEXCO)

Im Jahr 2023 wurde in Österreich die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eingeführt, eine neue hybride Gesellschaftsform, die vor allem für innovative Startups und Entrepreneure gedacht ist. Die FlexKapG ist im Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) verankert und orientiert sich größtenteils an den Regeln der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und kann von Einzelpersonen gegründet werden.

Das erforderliche Stammkapital beträgt mindestens 10.000 EUR: Der Entscheidungsprozess wird durch die Möglichkeit schriftlicher Abstimmungen ohne das Einverständnis aller Gesellschafter erleichtert, was die Flexibilität erhöht.

Eine Innovation sind die Unternehmenswert-Anteile, eine vereinfachte Form der Mitarbeiterbeteiligung. Mitarbeiter können am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben, ohne Stimmrecht zu besitzen. Diese Anteile können einfach übertragen werden, was den administrativen Aufwand reduziert.

AKTIENGESELLSCHAFT (AG)

In ihren Grundzügen der GmbH nicht unähnlich ist die Aktiengesellschaft, die genauso für alle erlaubten Zwecke herangezogen werden kann. Auch sie gilt als juristische Person und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Auch sie ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner nur mit ihren Stammeinlagen haften. Und wie auch die GmbH entsteht die AG durch Eintragung in das Firmenbuch. Zur Gründung müssen die Aktionäre eine notariell beurkundete Satzung beschließen. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 70.000 € und wird durch Zeichnung der Aktien durch die Aktionäre aufgebracht.

Drei Organe liegen jeder Aktiengesellschaft zugrunde: Die Hauptversammlung, in der die Aktionäre zur Willensbildung zusammenkommen und die die Mitglieder des Aufsichtsrats wählt. Der wiederum ernennt und überwacht den Vorstand, das geschäftsführende und vertretende Organ einer AG.

Ihr Fidas Team