19.10.2026

Kapitalertragsteuer: Verschärfung der Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Vor einem Jahr, in der Update-Ausgabe 02/2025, haben wir bereits einmal das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung näher behandelt. Durch das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 kommt es zu Verschärfungen bei Gesellschafterverrechnungskonten bzw. bei Forderungen gegenüber Gesellschaftern. Diese neuen Regelungen werden erstmals wirksam für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 enden.

Bevor wir uns die Neuerungen ansehen, wollen wir noch einmal die Grundlagen erläutern: Vermögensrechtlich gesehen haben Gesellschafter, z.B. einer GmbH, nur einen Bilanzgewinn-Anspruch, der in Relation ihren Geschäftsanteilen entspricht. Außerdem haben sie bei der Auflösung einer Gesellschaft Anspruch auf den entsprechenden Liquidationserlös. Beides unterliegt einer 27,5-prozentigen Kapitalertragsteuerpflicht.

Bei darüber hinausgehenden Zahlungsflüssen, aus denen Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter entstehen, kommt es nicht selten vor, dass im Rahmen einer Finanzamt-Außenprüfung eine möglicherweise eingetretene kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung geprüft wird. Relevante Sachverhalte können etwa die Einräumung eines Darlehens der GmbH (Darlehensgeber) an einen Gesellschafter (Darlehensnehmer) sein oder die Forderungen einer GmbH gegenüber einem Gesellschafter aufgrund privater Entnahmen.

Verschärfung ab 2027

Die nun beschlossene Verschärfung bei Gesellschafterverrechnungskonten bezieht sich auf die Tilgung bzw. Umwandlung der Schuld. Ausgewiesene Forderungen aus Gesellschafterverrechnungskonten müssen künftig innerhalb einer bestimmten Frist durch den betroffenen Gesellschafter ausgeglichen oder wenigstens in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Dies muss bis zum Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag geschehen. Bestehen die Forderungen aus dem Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter über diesen Zeitpunkt hinaus, so unterliegen diese von da an zwingend der 27,5-prozentigen Kapitalertragsteuerpflicht im Rahmen der Ausschüttungsfiktion.

Finanzamts-Stolperfalle

Damit das Finanzamt eine Darlehensforderung als fremdüblich anerkennt, müssen in der Praxis hohe Anforderungen erfüllt sein. Dazu zählen die Verschriftlichung der Vereinbarung sowie Sicherheiten, Laufzeit, Darlehenstilgung und Verzinsung (z.B. Vereinbarung über pauschale Darlehenstilgungsraten), die jeweils einem fremdüblichen Rahmen entsprechen. Zum Vergleich können übliche Darlehensbedingungen einer Bank bzw. eines Kreditinstituts herangezogen werden.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine Bagatellgrenze von € 50.000 zugestanden. Somit tritt die hier dargestellte Verschärfung der Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten erst für Forderungen in Kraft, die diese Grenze übersteigen.

Achtung: Der hier behandelte Sachverhalt einer Ausschüttungsfiktion gilt nicht nur für Verrechnungsforderungen gegenüber Gesellschaftern, sondern auch gegenüber diesen nahestehenden Personen sowie für mittelbare Gesellschafter.

Ihr Fidas-Team