Gesellschafter-Verrechnungskonten – Wartungserlass der Körperschaftsteuerrichtlinien

Um bei einem Verrechnungskonto eines Gesellschafters eine verdeckte Ausschüttung als solche zu qualifizieren, wird darauf abgestellt ob auf Seiten der Gesellschaft eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Gesellschafter anstelle des überlassenen Betrages entsteht. Sollte die Rückzahlung dieser Forderung durch den Gesellschafter nicht geplant, oder gar als uneinbringlich zu erwarten sein, so handelt es sich um eine verdeckte Ausschüttung. Eine Uneinbringlichkeit liegt insofern vor, wenn die Bonität des Gesellschafters unzureichend ist, er gegenüber der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt hat und es somit absehbar ist, dass der kreditierte Betrag inkl. Zinsen nicht fristgerecht – also bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer – beglichen werden kann. Soweit vertragliche Rahmenbedingungen (Kreditlaufzeit, Verzinsung etc.) nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kontokorrentverhältnis handelt, was zur Folge hat, dass die Verzinsung entsprechend höher ausfallen muss und bei Beurteilung der Bonität des Gesellschafters dieser in der Lage sein muss, die Verbindlichkeiten entsprechend kurzfristig zu tilgen. Zur Bonitätsprüfung werden das aktuelle Einkommen und das zukünftig zu erwartende Einkommen des Gesellschafters sowie die Stabilität seiner Einkommenssituation herangezogen. Auch die Ersparnisse und Schulden des Gesellschafters werden dabei bewertet. Die bei längerer Laufzeit erforderlichen Sicherheiten müssen derart ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft ihre Forderung durch uneingeschränkten Zugriff oder entsprechende Verwertung einbringen kann. Bei Verschlechterung der Bonität sind seitens der Gesellschaft Maßnahmen zu setzen, die die Einbringlichkeit der Forderung sicherstellen.