Geschäftsraumvermietung

Wussten Sie, dass kurzfristige Geschäftsraumvermietung umsatzsteuerpflichtig ist? Bekanntermaßen sind die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsflächen umsatzsteuerbefreit. Seit 1. Jänner 2017 sind jedoch kurzfristige Vermietungen unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig. Dies ist für Vermieter einerseits eine Vereinfachung, denn bei Vermietung an nicht Vorsteuerabzugsberechtigte entfällt eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung. Andererseits ziehen Ausnahmen komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich. Wird ein Grundstück für einen ununterbrochenen Zeitraum von maximal 14 Tagen vermietet, unterliegt diese Vermietung zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, sofern der Vermieter das Grundstück ausschließlich für folgende Umsätze nutzt:
  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen: – steuerpflichtige Umsätze, –       echt steuerfreie Umsätze oder –       Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs
außer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Somit ist bei kurzfristiger Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (z.B. Ärzte, Vereine) eine Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr notwendig und grundsätzlich eine Überprüfung, ob Mieter vorsteuer-abzugsberechtigt sind, obsolet. Wird ein Grundstück hingegen ebenso für Umsätze genutzt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist selbst eine kurzfristige Vermietung umsatzsteuerbefreit. Auf diese Umsatzsteuer-befreiung kann nur unter den allgemeingültigen Voraussetzungen verzichtet werden.
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