GESCHÄFTSFÜHRERPENSION

GESCHÄFTSFÜHRERPENSION ÜBER DEN BETRIEB WIRKLICH SINNVOLL?

Gerade Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stellen sich häufig die Frage, ob derartige Modelle rentabel sind. Ist der „abgabenrechtliche“ und somit auch der „monetäre“ Vorteil wirklich so groß, wie von Versicherungsvermittlern oft laut vorgerechnet wird? Worum geht’s? Eine Vielzahl von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (GGF) überlegt sich, ob es Sinn machen würde, eine Pensionsvorsorge (Alters-, Hinterbliebenen- bzw. Berufsunfähigkeitspension) über den Betrieb abzuschließen! Es geht dabei um die sogenannte „Pensionszusage“ (PZ), welche zwei Ausprägungen kennt, nämlich die beitragsorientierte und die leistungsorientierte Variante. In beiden Fällen geht die Verpflichtung vom Unternehmen aus, welches im Zeitpunkt der Fälligkeit dem GGF eine Leistung schuldet. Da die Leistungszahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anfällt, kommt es bei PZ weder zur Abfuhr von Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt etc.) noch zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen in die Vorsorgekasse („Abfertigung-Neu“). Einzig und alleine bleibt die Einkommensteuer übrig, welche für die PZ abzuführen ist. Die Höhe der Steuerbelastung ergibt sich aufgrund der Höhe der PZ aber auch aufgrund „anderer Einkünfte“, welche der GGF zu diesem Zeitpunkt bezieht. Klingt im ersten Moment sehr „einladend“, gerade dann, wenn man dieses Leistungsversprechen mit einer „herkömmlichen“ Leistung, nämlich einer Erhöhung des Geschäftsführerbezuges, vergleicht. Dort fallen nämlich regelmäßig sämtliche lohnabhängige Abgaben an, welche bei der PZ nicht anfallen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen höhere Aufwendungen und der GGF einen niedrigeren „Netto-Verbleib“ aus der Erhöhung hat. Im Allgemeinen wird oftmals geglaubt, dass sich trotz dieser augenscheinlichen Einsparungen, was Lohnabgaben betrifft, sich PZ im Vergleich zu einer Erhöhung des Geschäftsführerbezuges nicht so rentieren, wie von Versicherungsvermittlern oft laut vorgerechnet wird. Aber ist diese Aussage nicht eher als pauschale Antwort zu werten? Welche Alternative steht zur Disposition? Genau diesen Fragen soll hier auf den Grund gegangen werden. „Modell A“ oder „Modell B“? Denkt man an die klassische „Ein-Mann-GmbH“, so fokussiert die Beratungspraxis sofort „Modell A“, nämlich die betrieblichen PZ, so als wäre dies die einzige gute Möglichkeit, einem geschäftsführenden Gesellschafter eine Vorsorge für die Pension zu verschaffen. An ein alternatives „Modell B“ wird zumeist nicht gedacht, nämlich jenes einer privaten Pensionsvorsorge, welche aus bereits versteuertem Kapital finanziert wird. Beispielsweise könnte man hier eine Gewinnausschüttung bzw. Geschäftsführer-Bezugserhöhung simulieren und den quasi „Netto-Verbleib“ errechnen, der dann für die vorher angesprochene „Privatvorsorge“ (PV) zur Verfügung steht. Zentralen Themen, mit welchen man sich in jedem Fall auseinandersetzen sollte sind:
  • Woher stammen die Mittel für eine alternative private Pensionsvorsorge?
  • Wie hoch ist das derzeitige Einkommen des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit?
  • Welche Einkunftsquellen gibt es in der aktiven Beschäftigungsphase noch?
  • Welche Einkunftsquellen hat man in der Pensionsphase zu erwarten?
  • Welche Auswirkungen hat die Entscheidung zwischen PZ und PV auf die gesetzliche Pension?
Aber warum sollte man sich überhaupt mit dem „Modell B“ auseinandersetzen, zumal dieses ja von Natur aus schon viel „teurer“ sein müsste als „Modell A“ (siehe oben)? Die Antwort ist recht simpel: Bis dato hat man immer nur davon gesprochen, dass eine sofortige Gehaltserhöhung wesentlich „teurer“ ist als ein PZ. Gerade die Sozialversicherungsbeiträge liefern diesbezüglich einen wesentlichen Beitrag. Aber, wohin „verschwinden“ diese Beiträge? Diese versickern doch nicht im bodenlosen Untergrund? Nein, als Ersatz für die einbezahlten Beiträge werden Pensionskonto-Gutschriften generiert! Jährliches (valorisiertes) Einkommen x 1,78% = Teilgutschrift für das aktuelle Jahr. Alte Gutschriften werden mit einer bestimmten Aufwertungszahl (derzeit 1,033) erhöht. Somit ergibt sich folgendes Bild: Die Entscheidung für „Modell B“ würde zwar bedeuten, dass aus einer Gehaltserhöhung nach Abzug aller Abgaben weniger „Netto-Verbleib“ zu Buche steht als es beim „Modell A“ der Fall ist, jedoch verursacht diese Entscheidung für „Modell B“ gleichzeitig einen erhöhten Anspruch aus dem gesetzlichen Pensionskonto. Addiert man nun die Ansprüche aus der Privatpension, welche sich durch Veranlagung der Prämie aus dem „Netto-Verbleib“ aus der Gehaltserhöhung ergibt, mit der gesetzlichen Pension aus dem Pensionskonto, so könnte sich der Umstand ergeben, dass dies zu einer relativ höheren Gesamtpension führen könnte als eine Addition der betrieblichen Pension mit der gesetzlichen Pension laut Pensionskonto (natürlich ohne einer „erhöhten“ Leistung aus dem Pensionskonto, da ja ein Pensionszusage zu keinen Sozialversicherungsbeiträgen führt). Darüber hinaus führt eine Gehaltserhöhung auch zu einer erhöhten Gutschrift am Vorsorgekassen-Beitragskonto, welche idR begünstigt mit nur 6 % besteuert wird („Abfertigung-Neu“). Unter Umständen könnte ein GGF einer GmbH zum Schluss kommen, dass ganzheitlich betrachtet die Entscheidung für eine privates Vorsorgeprodukt lukrativer sein könnte. Natürlich muss an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass eine betriebliche Vorsorge der Steuersatzbegünstigung nach § 37 Abs. 5 EStG unterzogen werden kann, sofern die Voraussetzungen auch vorliegen („Halbsatzverfahren“). Eine derartige Begünstigung würde das Thema „Betriebsvorsorge“ wiederum stark begünstigen. Die Entscheidung für das richtige Vorsorgemodell hängt vom jeweiligen Einzelfall ab! Nur dann, wenn sämtliche Einkommensverhältnisse (sowohl in der Aktivzeit als auch in der Pension) miteingebunden werden, kann auch eine brauchbare Antwort darauf gegeben werden. Ein professioneller Vergleichsrechner (programmiert von Mag. Steger), in welchem das aktuell gültige Abgabenrecht, das gesetzliche Pensionskonto und die Ansprüche aus der Vorsorgekasse (Abfertigung Neu) eingearbeitet wurde, ermittelt aus heutiger Sicht den lukrativsten Weg zur optimalen Vorsorge. Gerne kann eine Berechnung auch für Dienstnehmer vorgenommen werden, welche laut ASVG versichert sind. Es geht immer um das Gesamtergebnis und auch um das Vertrauen in die gesetzliche Pension (natürlich sieht der Vergleichsrechner auch vor, dass die Parameter des gesetzlichen Pensionskontos – damit sind der „Teilgutschriftprozentsatz“ und die „Aufwertungszahl“ gemeint – je nach Wunsch geändert und die Werte dann dementsprechend simuliert werden können)! Unabhängig, welches Modell dann schlussendlich das Rennen macht, wichtig ist, dass dies über ein lebenslanges Rentenversicherungsprodukt erfolgt! Einzig und allein übernimmt das „Langlebigkeitsrisiko“ nur ein Versicherungsunternehmen. STECON Betriebsvorsorge MMag. Florian Steger, Geschäftsführer STECON Betriebsvorsorge GmbH