Geschäftsführerhaftung einer GmbH – Kurzexkurs
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten, in denen die Zahl der Insolvenzen rapide zunimmt, gewinnt ein Thema besonders an Bedeutung: die Haftung von Geschäftsführungsorganen einer GmbH. Deshalb nehmen wir uns die Zeit für einen rechtlichen Streifzug durch das Thema.
Grundsätzlich können Geschäftsführungsorgane einer GmbH ihr gesamtes Privatvermögen verlieren, wenn sie zur Haftung der Gesellschaft herangezogen werden, weil sie durch zumindest leicht fahrlässiges Verhalten der Gesellschaft Schaden zugefügt haben. Eine Verjährung der Ansprüche gegenüber diesem Geschäftsführungsorgan tritt nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens in Kraft. Darüber hinaus kann es zu unmittelbarer Außenhaftung der Geschäftsführungsorgane gegenüber Gesellschaftsgläubigern kommen.
# Konkrete Haftungspotenziale
Die folgende Aufzählung umfasst einige der wichtigsten Haftungspotenziale für einen Geschäftsführer einer GmbH. Beachten Sie jedoch, dass es sich dabei keineswegs um eine abschließende Aufzählung handelt.
1. GmbH-Gesetz
• schuldhaft falsche oder verzögerte Anmeldungen zum Firmenbuch
• wesentlich falsche Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
• unzulässige Einlagenrückgewähr:
Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die dem Gesellschafter gewährt wird, nicht aber einem Dritten gewährt werden würde (entscheidend ist der Fremdvergleich). Beispiel: Zahlung eines überhöhten Mietzinses an einen Gesellschafter.
2. Eigenkapitalersatzgesetz
Hat ein zumindest zu 25 % beteiligter Gesellschafter oder ein kontrollierend beteiligter Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unternehmenskrise (= wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt) einen Kredit an die GmbH gewährt, fällt gegenständliche Kreditgewährung unter das Eigenkapitalersatzgesetz.
Erhält gegenständlicher Gesellschafter diesen unter das Eigenkapitalersatzrecht fallenden Kredit in der Krise von der GmbH zurückgezahlt, haftet der Gesellschafter dafür, dass das zurückgezahlte Darlehen (einschließlich der Zinsen) der GmbH zukünftig zwingend wieder zur Verfügung gestellt wird. Ist das zurückgezahlte Darlehen beim Gesellschafter – teilweise oder zur Gänze – uneinbringlich, so wird der rückzahlende Geschäftsführer zur Haftung für den ausstehenden Betrag herangezogen.
3. Insolvenzordnung
Die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung sind im Wesentlichen Zahlungsunfähigkeit sowie insolvenzrechtliche Überschuldung. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung ist de facto unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/insolvenzrechtlichen Überschuldung einzubringen.
Für Geschäftsführungsorgane leiten sich daraus folgende Geschäftsführungshaftungspotenziale ab:
• Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (bis zu einer Höhe von € 4.000) im Falle des Fehlens von kostendeckendem Vermögen für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens bei der GmbH
• grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
• Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Eintritts in die materielle Insolvenz (= Eintritt in die Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung)
4. Haftungspotenzial bezüglich Abgaben und SV-Beiträgen
Werden abgabenrechtliche Verpflichtungen durch Geschäftsführungsorgane schuldhaft verletzt und kommt es in weiterer Folge zu einer Abgabenverkürzung, so können sich dadurch Geschäftsführungshaftungspotenziale für daraus resultierende Finanzamtsausfälle entwickeln. Auszugsweise werden folgende Beispiele genannt:
• Steuererklärungen werden nicht abgegeben.
• Abgaben werden nachlässig entrichtet.
• Nichtbeachtung der Gläubiger & Gläubigerbehandlung:
Die Geschäftsführung darf zu leistende Abgaben und Beitragsgläubiger nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten und Gläubiger der Gesellschaft behandeln.
5. Zusätzliche Haftung für Geschäftsführungsorgane von wirtschaftsprüfungspflichtigen Unternehmen
• Haftung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz
• Geschäftsführungshaftungspotenzial bis zu einer Höhe von € 100.000
In den folgenden Fidas-Podcast-Folgen erfahren Sie noch mehr zum Thema der Geschäftsführerhaftung in einer GmbH:
• Geschäftsführerhaftung
Insolvenzantragspflicht wegen Eintritt Zahlungsunfähigkeit (Fidas-Podcast Nr. 53)
• Geschäftsführerhaftung
Insolvenzantragspflicht wegen Eintritt Überschuldung (Fidas-Podcast Nr. 55)
• Geschäftsführerhaftung minimieren durch Erstellung einer Fortbestehensprognose (Fidas-Podcast Nr. 57)
• Zivilrechtliche Geschäftsführungshaftungspotenziale (Fidas-Podcast Nr. 59)
• Geschäftsführerhaftung für öffentliche Abgaben (Fidas-Podcast Nr. 61)
Natürlich stehen Ihnen die Experten Ihrer Fidas-Kanzlei gerne für weitere Fragen zur Vermeidung sowie Minimierung Ihrer Geschäftsführungshaftungspotenziale zur Verfügung!
Ihr Fidas Team