Geringfügig beschäftigt und arbeitslos? – Neue gesetzliche Regelungen ab 01.01.2026
Ab 01.01.2026 gelten neue Bestimmungen hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit. In den meisten Fällen wird das gleichzeitige Beziehen von Leistungen des AMS und das Ausüben einer geringfügigen Tätigkeit nicht mehr möglich sein. Nur in vier gesetzlich definierten Ausnahmefällen darf eine solche Beschäftigung weiterhin fortgeführt oder neu aufgenommen werden.
# Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen
1. Geringfügige Beschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit mit versicherungspflichtiger Überschneidung
- Die geringfügige Beschäftigung muss bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden haben.
- Eine lückenlose Überschneidung von mindestens 182 Tagen (26 Wochen) mit einer vollversicherten Beschäftigung (Dienstverhältnis oder selbständige Tätigkeit) ist erforderlich.
2. Mindestens 365 Tage Bezug von AMS-Leistungen
- Es müssen mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen worden sein, ohne Unterbrechung von mehr als 62 Tagen.
- Die geringfügige Tätigkeit darf in diesem Fall bis 01.07.2026 weitergeführt werden.
3. 365 Tage AMS-Leistung + Alter ab 50 oder Behinderung ab 50 %
- Zusätzlich zu den Voraussetzungen aus Punkt 2 muss entweder ein Alter von mindestens 50 Jahren oder eine Behinderung von mindestens 50 % nachgewiesen werden.
- Eine Fortführung der geringfügigen Tätigkeit ist in diesem Fall unbegrenzt möglich – bis zum Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
4. Längere Krankheit vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung
- Vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit müssen 52 Wochen oder länger Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen worden sein.
- Zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung dürfen nicht mehr als 364 Tage liegen.
- Die geringfügige Beschäftigung darf in diesem Fall bis einschließlich 01.07.2026 ausgeübt werden.
# Übergangsregelung für bestehende Fälle
Personen, die am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt sind, müssen prüfen, ob eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Ist dies nicht der Fall, muss die Beschäftigung bis spätestens 31.01.2026 beendet werden. Andernfalls entfällt rückwirkend ab 01.01.2026 der Anspruch auf Leistungen des AMS.
# Neuaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 2026
Auch die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit nach dem 01.01.2026 ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z. B.:
- Es wurde mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen (ggf. inkl. Krankengeld).
- Eine langfristige Krankheit liegt vor (mind. 52 Wochen) und der Wiedereinstieg erfolgt innerhalb eines Jahres.
In diesen Fällen darf die Tätigkeit für maximal 26 Wochen ausgeübt werden, es sei denn, es liegt zusätzlich eine Ausnahme wegen Alter oder Behinderung vor – dann ist auch eine unbefristete Weiterführung erlaubt.
# Weitere wichtige Hinweise
- Ab 2026 werden folgende Einkünfte zusammengezählt:
* Einkommen aus geringfügigen Dienstverhältnissen
* Monatlich durchschnittliches Einkommen aus Selbständigkeiten, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind
* Monatlich durchschnittliches Einkommen als geschäftsführender Gesellschafter
* 3 % vom Einheitswert aus Land- und Forstwirtschaft - Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf AMS-Leistungen für den entsprechenden Monat.
- Auch tageweise Beschäftigungen führen zur Unterbrechung des Leistungsbezugs – allerdings nur für die tatsächlich gemeldeten Tage.
- Jeder einzelne Beschäftigungstag muss dem AMS gemeldet und eine Wiedermeldung am nächsten Tag vorgenommen werden.
- Personen, die eine politische Tätigkeit gegen Aufwandsentschädigung ausüben und gleichzeitig geringfügig beschäftigt sind, gelten ab 01.01.2026 nicht mehr als arbeitslos.
- Ab 01.01.2026 dürfen Personen in einer AMS-Schulung (mindestens 4 Monate, 25 Wochenstunden) oder mit Pflegestipendium während der Maßnahme geringfügig dazuverdienen.
Hier finden Sie detaillierte Informationen vom AMS: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS
# Fazit
Mit dem Jahreswechsel 2026 treten gravierende Änderungen in Kraft, die für arbeitslose Personen mit geringfügigem Zuverdienst erhebliche Auswirkungen haben können. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, wird empfohlen, die Situation rechtzeitig prüfen zu lassen.
Ihr Fidas Team