Gemeinnützige Vereine: nicht immer steuerfrei!
Wir möchten uns heute der Frage widmen, ob und wann ein gemeinnütziger Verein Steuern zahlen muss.
Mit über 120.000 Vereinen und mehr als 3 Millionen Mitgliedern ist rund ein Drittel der ÖsterreicherInnen in einem Verein tätig. Ob Fußballverein, Singkreis, Elternverein oder Volkstanzgruppe: Vereine sind ein essentieller Bestandteil in unserem Sozialleben. Doch oft wird die Frage, ob Vereine Steuern zahlen müssen, stiefmütterlich vernachlässigt. Wir möchten uns deshalb heute der Frage widmen, ob und wann ein gemeinnütziger Verein Steuern zahlen muss.
Vereine sind oft gemeinnützig tätig und bei der direkten Erfüllung ihres begünstigten Zwecks im unmittelbaren Vereinsbereich von der Körperschaftsteuer befreit. Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Doch Vorsicht, es könnten auch – zufällig oder nicht - steuerpflichtige Gewinne erwirtschaftet werden!
# Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb:
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke des Vereins eingestellt. Ohne ihn sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar und er tritt zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.
Beispiele: Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes.
Steuerliche Folgen: (zufällige) Gewinne führen nicht zur Körperschaftsteuerpflicht. Liebhabereivermutung hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Umsätzen unter € 2.900,00. Bei Umsätzen über € 2.900,00 besteht ebenfalls Liebhabereivermutung, kann jedoch widerlegt werden.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne direkt dem definierten begünstigten Zweck zu dienen.
Beispiele: kleines Vereinsfest, Flohmarkt, Adventkränzchen, Verkauf von Sportartikel durch den Sportverein ausschließlich an Vereinsmitglieder zu begünstigten Preisen.
Steuerliche Folgen: Körperschaftsteuerpflichtig - Freibetrag iHv € 10.000,00 pro Kalenderjahr für (zufällige) Gewinne gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Liebhabereivermutung hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Umsätzen unter € 2.900,00. Bei Umsätzen über € 2.900,00 besteht ebenfalls Liebhabereivermutung, kann jedoch widerlegt werden.
Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen. #Vorsichtistgeboten
Beispiele: großes Vereinsfest, Kantine eines Sportvereins
Steuerliche Folgen: Körperschaftsteuerpflichtig - Freibetrag iHv € 10.000,00 pro Kalenderjahr für (zufällige) Gewinne gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen. Die Steuerbegünstigung des Vereins geht verloren wenn der Umsatz aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben in einem Veranlagungszeitraum die Grenze von € 40.000,00 übersteigt. Ein Antrag auf Einzelgenehmigung ist möglich.
Werden bei einem begünstigten Verein die entbehrlichen und die unentbehrlichen Betriebe hinsichtlich Umsatzsteuer als Liebhaberei eingestuft, so gilt dies auch für die begünstigungsschädlichen Betriebe, wenn die Umsätze dieser Betriebe insgesamt nicht mehr als € 7.500,00 betragen. Allerdings gilt die Kleiunternehmergrenze (€ 35.000,00).
# Wettbewerbsverbot eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes:
Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betrieben zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuer-Begünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.
Beispiel: Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder tritt in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Stellt die Schutzhütte nur mehr einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, so unterliegen Zufallsüberschüsse der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000,00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Stellt die Schutzhütte einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar, so unterliegt diese der Körperschaftsteuer. Weiters besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.
Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
# Weitere Informationen & Fragen
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