Gastronomie-Paket: Das Steuer(erleichterungs-)paket, das durch den Magen geht!
Um es mit den Worten Demokrits zu sagen: „Ein Leben ohne Feste ist wie ein weiter Weg ohne Wirtshäuser.“ Den weiten Weg ohne Wirtshäuser, haben wir in Österreich bis Freitag erleben dürfen und auch die Feste sind ausgeblieben. Nach einer 2-monatigen Totalsperre, dürfen Wirte jetzt wieder ihre Gäste empfangen.
Um die vielen verpassten Feste und die entsprechenden Umsatzeinbußen der Gastronomen etwas abzufedern, wartet die Regierung mit einigen Goodies auf, die wir Ihnen gerne darstellen:
Beginnend mit 15. Mai bzw. 01. Juli gibt es neue Bestimmungen, die der Gastronomie unter die Arme greifen sollen. Hier die wichtigsten Punkte:
#1 Kein Alkohol, ist das die Lösung? Eine Halbierung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke
Von 01. Juli bis 31. Dezember 2020 beträgt die Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke statt 20% nur 10%!
Explizit angesprochen wird dabei, dass die Steuersenkung nicht an den Konsumenten bzw. den Gast weitergegeben werden soll, sondern als Mehrverdienst für Wirtshäuser gedacht ist. – Es erhöht sich somit der Gewinn in Relation zum Umsatz.
Verwirrungen sollen vermieden werden, indem das nur auf nichtalkoholische Getränke zutrifft, die üblicherweise offen abgegeben werden. Hierzu zählen auch Getränke, die vom Gastronomen oder Kunden bspw. am Würstelstand oder in der Kantine unmittelbar geöffnet werden. Um auch die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) gleich zu behandeln, soll die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen.
#2 Die Abschaffung der Schaumweinsteuer – Komm‘ schnell, ich trinke Sterne #Domperignon
War das Ende der umstrittenen Schaumweinsteuer erst für 2022 gedacht, so fällt diese nun früher! Bereits ab 01. Juli 2020 heißt es somit:
Werden derzeit € 100 je Hektoliter schäumenden Weines eingehoben, so entfällt die Schaumweinsteuer ab 01. Juli komplett und unbefristet. Das betrifft gem. Definition des Schaumweins bspw. Sekt, Champagner und Prosecco Spumante in Flaschen mit einem Sektkorken und einem Drahtkörbchen und einem Überdruck von mind. 3 bar.
Der Wegfall der Steuerbelastung beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche!
Hiervon profitieren nicht nur österreichische Schaumweine, sondern auch ausländische Schaumweine, die in Österreich erworben bzw. konsumiert werden.
#3 Essensgutscheine – Social Benefits für Mitarbeiter und Unternehmen #dutyfree4ever
Ab 01. Juli 2020 dürfen Gastronomen von der Freigiebigkeit der österreichischen Unternehmen an ihre Mitarbeiter profitieren. Eine Win-Win-Situation sozusagen. Die Möglichkeit der Verpflegung von Mitarbeitern in der Mittagspause durch Restaurants und Wirtshäuser in Reichweite zum Arbeitsplatz wird von EUR 4,40 auf EUR 8,00 – steuer- und beitragsfrei – angehoben. Sofern die Gutscheine in Supermärkten eingelöst werden können, wird der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag von EUR 1,10 auf € 2 pro Tag angehoben. Das Beste: die Erleichterung gilt für immer!
#4 Geschäftsessen – No deal without meal
Geschäftsessen sind grundsätzlich zu 50% steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Diese 50% Absetzbarkeit wird mit 15. Mai bis Ende 2020 auf 75% angehoben.
Es soll vermehrt in der Gastronomie konsumiert werden! (§ 124b Z 354 EstG)
#5 Pauschalierung der Ausgaben – darf’s ein bisserl mehr sein?
Bisher durften nur Kleinbetriebe mit einem Jahresumsatz unter € 255.000 das Pauschale in Anspruch nehmen. Dabei galt das Grundpauschale von 10% und € 3.000.
Die Pauschalierungsgrenzen werden ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet erhöht.
Neu gilt somit:
Die Pauschalierung kann von allen Gastronomiebetrieben in Anspruch genommen werden, die weniger als € 400.000 Umsatz pro Jahr haben. Zugleich werden das Grundpauschale auf 15% und der Mindestpauschalbetrag auf € 6.000 erhöht.
Das heißt:
Führt der Betrieb keine Bücher und beträgt sein Umsatz weniger als € 400.000, so können 15% des Umsatzes pauschal als Ausgaben abgezogen werden.
Bei € 400.000 Umsatz betragen die Ausgaben somit € 60.000.
Bei einem Umsatz bis € 40.000 können € 6.000 pauschal als Ausgaben abgezogen werden.
Neben der eventuellen steuerlichen Ersparnis wirkt sich die Pauschalierung auch auf die Bemessungsgrundlage der gewerblichen Sozialversicherung aus.
Unser Service: Selbstverständlich prüfen wir für Sie wie bisher im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung die Vorteilhaftigkeit der Gastgewerbepauschalierung.
#6 Steuererleichterung für Dorfwirtshäuser
Abhängig von der Gemeindegröße wird ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet das Mobilitätspauschale erhöht. Das soll v.a. Gasthäuser treffen, die, aufgrund der schlechteren Infrastruktur in kleinen Gemeinden, höhere Kosten für Kfz und Reisen tragen müssen.
Es gilt somit:
Das Mobilitätspauschale wird für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner von 2 auf 6% erhöht. Maximal können in Zukunft € 24.000 statt bisher € 8.000 als Ausgaben angesetzt werden.
In Gemeinden bis 10.000 Einwohner können 4% (max. 16.000) als Mobilitätspauschale abgezogen werden.