Frischer Wind in der Steuerwelt: Liebhabereiverordnung neu aufgelegt!

In der Welt der Vermietung und Verpachtung gibt es oft mehr zu bedenken als nur Grundstücke, Gebäude und Mieter: nämlich die spannende Welt der Steuern! Hier hat sich nun eine Änderung ergeben, die die steuerliche Behandlung für viele etwas leichter machen soll. Die Liebhabereiverordnung wurde aufgrund gestiegener Grundstückspreise, Baukosten und Zinsen durch verlängerte Betrachtungszeiträume etwas entschärft.

# Die Liebhaberei

Unter dem trockenen Begriff „Liebhaberei“ verstecken sich tatsächlich spannende steuerliche Herausforderungen. Tätigkeiten, die keinen langfristigen Gewinn erwarten lassen, sind für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht relevant. Doch gerade in der Vermietungsbranche entstehen vor allem anfangs Verluste, verursacht durch hohe Anlaufkosten. Die steigenden Grundstückspreise und Baukosten sowie zuletzt die explodierenden Zinsen haben hierbei nicht gerade für Erleichterung gesorgt. Wesentliche Punkte der Liebhabereiverordnung: Die Liebhabereiverordnung stellt sicher, dass nur tatsächlich gewinnorientierte Tätigkeiten steuerlich anerkannt werden, um eine faire und transparente Steuerpraxis zu gewährleisten. Das heißt, Verluste, dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Wenn ausnahmsweise doch ein Gewinn erzielt wird, ist dieser nicht steuerpflichtig. Definition der Liebhaberei: Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit keine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinne darstellt, weil sie auf Dauer keine Gewinne erzielen kann oder soll. Typische Beispiele sind Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen sowie die „kleine Vermietung“. Betroffene Tätigkeiten:

  • Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung für private Zwecke eignen: z.B. Pferdezucht, Vermietung von Sportflugzeugen, Yachten
  • Tätigkeiten aufgrund einer privaten Neigung: z.B. als Hobbymaler, Schriftsteller, Privatgeschäftsvermittlung
  • Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Bungalows etc. („kleine Vermietung“)

Beweislast: Der Steuerpflichtige muss die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen können. Dies kann durch eine sorgfältige Planung und Nachweise über unternehmerische Maßnahmen erfolgen. Eine Einkunftsquelle kann nur angenommen werden, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für betriebliche Tätigkeiten gibt es dafür keine starre Zeitvorgabe, der Zeitraum muss in vernünftiger Relation zum Mitteleinsatz stehen. Bei der „kleinen Vermietung“ ist der Zeitraum in der Liebhabereiverordnung vorgegeben.

# Die Betrachtungszeiträume

Eine wichtige Anpassung fand nun in der Liebhabereiverordnung statt. Die Betrachtungszeiträume, innerhalb derer ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, wurden verlängert.

  • Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) wurde der Betrachtungszeitraum von 25 auf 30 Jahre angehoben, mit einer maximalen Frist von 33 Jahren (bisher 28 Jahre) ab den ersten Ausgaben.
  • Bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen sowie Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) hat sich der Zeitraum von 20 auf 25 Jahre erhöht, mit einer Obergrenze von 28 Jahren (bisher 25 Jahre).

Dies ist für Gebäudeüberlassungen geregelt, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Der erwartete Gesamtüberschuss muss weiterhin anhand einer nachvollziehbaren Prognoserechnung nachgewiesen werden.

Ihr Fidas Team