(Freier) Dienstvertrag oder Werkvertrag – das ist hier die Frage

Der Paragrafen­dschungel der heimischen Arbeitswelt ist reich an Vertrags­typen – drei von ihnen sind für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig. Nicht immer sind sie einfach zu unterscheiden, doch eine Fehlbehandlung des Arbeitsverhältnisses kann schwerwiegende Folgen haben.

# (Freier) Dienstvertrag vs. Werkvertrag

Die drei Arbeitsverträge unterscheiden sich sowohl auf arbeitsrechtlicher als auch sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Ebene.
  • Ein echter Dienstnehmer steht in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis und trägt kein Unternehmerrisiko.
  • Anders der freie Dienstnehmer: Er ist zwar ebenfalls wirtschaftlich abhängig und trägt kein Unternehmerrisiko, ist jedoch nicht bzw. sehr gering persönlich abhängig.
  • Der Auftragnehmer eines Werkvertrags ist selbstständiger Unternehmer und trägt daher auch das Unternehmerrisiko. Dafür ist er persönlich wie auch wirtschaftlich gänzlich unabhängig vom Auftraggeber und arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln – anders als echte und freie Dienstnehmer, die mit fremden Betriebsmitteln arbeiten.
Im Rahmen eines Dienstvertrags gilt für den Arbeitnehmer der volle arbeitsrechtliche Schutz. Für freie Dienstnehmer gilt dieser nur punktuell, für Werkvertragsnehmer gar nicht. Während echte Dienstnehmer unselbstständig Beschäftigte sind, für die die Lohnsteuer vom Dienstgeber abgeführt wird, erzielen freie Dienstnehmer und Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrags Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus einem Gewerbebetrieb und haben die Einkommensteuer selbst abzuführen.  

# Folgen einer Fehlbehandlung

Einzig und allein die wahren wirtschaftlichen Umstände entscheiden darüber, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag vorliegt. Geprüft wird dieser Sachverhalt von der Österreichische Gesundheitskasse und Finanzbehörden. Die Bezeichnung im Vertrag ist hierbei irrelevant. Sollten die Abgabenbehörden die Fehlbehandlung eines freien Dienstvertrags oder Werkvertrags feststellen, dann droht eine Umwandlung in einen echten oder freien Dienstvertrag. Diese schwerwiegenden Rechtsfolgen haben in der Regel nur für den Auftraggeber nachteilige Auswirkung. Seit 01.10.2012 kann vom Arbeitgeber zur Schlussbesprechung einer etwaigen Überprüfung ein Vertreter der SVS zugezogen werden.  

# Arbeitsrechtliche Korrektur

Wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis als freier Dienstvertrag oder Werkvertrag fehlbehandelt wurde, muss dieser Sachverhalt rückwirkend korrigiert und eine Umwandlung in einen echten Dienstvertrag vorgenommen werden. Denn der Arbeitnehmer kann seine arbeitsrechtlichen Ansprüche auch rückwirkend einfordern. Entsprechend hat er u.a. Anspruch auf bezahlten Urlaub, kollektivvertragliches Mindestentgelt, Sonderzahlungen, Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsentschädigung. Vorsorgeklauseln in freien Dienst- und Werkverträgen können das vereinbarte Entgelt als Pauschalentgelt festlegen, das Ansprüche wie Sonderzahlung und Überstundenvergütung im Falle einer Vertragsumwandlung abdeckt. Eine solche Klausel ist jedoch nur gültig, wenn das vereinbarte Entgelt über einer kollektivvertraglichen Entlohnung liegt, und umfasst keine Ausfallsentgelte wie Urlaubs- oder Krankengeld.  

# Sozialversicherungsrechtliche Korrektur

Wird ein Werkvertrag in einen Dienstvertrag umgewandelt, so wird dem Arbeitgeber sowohl der Dienstgeber- als auch der Dienstnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnnebenkosten der vergangenen drei Jahre vorgeschrieben. Wurde die gehörige Sorgfaltspflicht vernachlässigt, kann es zu einer Vorschreibung der Beiträge der vergangenen fünf Jahre kommen. Als Beitragsgrundlage wird das vereinbarte Entgelt des freien Dienst- oder Werkvertrags zuzüglich zu leistenden arbeitsrechtlichen Nachzahlungen herangezogen. Wird ein Werkvertrag seitens der Abgabenbehörden in einen freien Dienstvertrag umgewandelt, kann der Auftraggeber versuchen nachzuweisen, dass der Auftragnehmer seine Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß an die SVS abgeführt hat. Gelingt ihm dies, findet die Vertragsumwandlung nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend statt.     Euer Fidas Team