Fortbildung am Strand? Wann Reisekosten von Ärzt:innen steuerlich nicht abzugsfähig sind
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt Reisekosten für eine Fortbildungsveranstaltung im Ausland als Werbungskosten geltend machen kann. Die Entscheidung fällt eindeutig aus – und zeigt, worauf Ärzt:innen bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Fortbildungskosten besonders achten sollten.
# Anspruch auf Werbungskostenabzug?
Ein Facharzt nahm an einer ärztlichen Jahrestagung in einem unmittelbar am Strand gelegenen Hotel auf Zypern teil. Das Programm sah ausschließlich vormittags bis 13:00 Uhr fachliche Vorträge vor; die restliche Tageszeit war zur freien Verfügung.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arzt Reisekosten in Höhe von EUR 1.890, – als Werbungskosten geltend. Zur Begründung verwies er auf die fachliche Relevanz der Veranstaltung sowie auf einen selbst gehaltenen Vortrag.
# Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Das BFG folgte der Auffassung des Finanzamts und erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Begründet wurde dies mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach Fortbildungen im Ausland nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Da das fachliche Programm lediglich bis 13:00 Uhr dauerte und der restliche Tag nicht beruflich genutzt wurde, sah das BFG den beruflichen Charakter der Reise als nicht ausreichend gegeben.
Wichtig: Eine Fortbildung muss laut Gericht grundsätzlich einem vollen Arbeitstag entsprechen – also etwa acht Stunden Schulungszeit.
Wird dieser Umfang nicht erreicht, spricht das gegen eine überwiegend berufliche Veranlassung.
# Beruflich vs. privat
Das Urteil zeigt deutlich, dass bei Fortbildungen im Ausland – insbesondere an touristisch attraktiven Orten – die steuerliche Abzugsfähigkeit genau zu prüfen ist. Ausschlaggebend sind nicht nur die fachlichen Inhalte, sondern auch der zeitliche Ablauf und der Gesamtcharakter der Veranstaltung.
Ein hoher Freizeitanteil oder ein Urlaubsumfeld können gegen eine berufliche Veranlassung sprechen.
Für Ärzt:innen sowie andere Berufsgruppen empfiehlt es sich, bei der Auswahl von Fortbildungen auf folgende Punkte zu achten:
- Der fachliche Teil sollte den Großteil des Tages einnehmen (mindestens acht Stunden)
- Das Programm muss klar berufsbezogen und dokumentiert sein
- Die Veranstaltung sollte an einem neutralen Ort stattfinden
- Eine Trennung von beruflichem und privatem Programm ist zu beachten
- Nachweise über Teilnahme und Inhalte sollten aufbewahrt werden
# Fazit
Fortbildungskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der berufliche Charakter deutlich überwiegt und die Veranstaltung einem vollen Arbeitstag entspricht. Bei Mischprogrammen mit hohem Freizeitanteil – wie im vorliegenden Fall – ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Entscheidung macht deutlich, wie entscheidend Programmgestaltung und Veranstaltungsort für die steuerliche Anerkennung sind.
Ihr Fidas Team