Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds
#daswartenhateinende
#dierichtlinieliegtamtisch
wie schon vor Ostern(!) angekündigt, wird nun am 20. Mai 2020 das zweite Maßnahmenpaket aus dem Corona-Hilfs-Paket starten und verspricht entgegen vormaligen Ankündigungen eine rasche Auszahlung ab Anfang Juni diesen Jahres.
#Unsere Empfehlung
Eine klare Analyse und Darstellung der tatsächlich anfallenden Fixkosten und des tatsächlich eingetretenen Umsatzausfalls durch eine tagesaktuelle Buchhaltung ist für den Antrag unerlässlich. Die Prüfung und Bestätigung durch Ihren FIDAS-Steuerberater ist nicht nur verpflichtend, sondern führt auch zu einer Beschleunigung des Auszahlungsprozesses.
Dennoch haben die letzten Corona-Anträge bewiesen, dass es klug ist, einige Tage nach Veröffentlichung abzuwarten. Klarstellungen der Behörden in den Tagen nach der Veröffentlichung des Antrages sparen Ihnen Zeit, Geld und Kopfzerbrechen.
Und nun ab zu den #hardfacts!
#Nicht zurückzahlbarer Fixkostenzuschuss
Fixkosten ist es bekanntlich egal, ob man Einnahmen hat, sie wollen trotzdem beglichen werden – auch in Zeiten der Corona-Krise. Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung dieser Fixkosten soll Abhilfe schaffen. Zuständig für die Gewährung, Prüfung und Auszahlung der Zuschüsse ist die COVID-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH #COFAG.
#Zeitraum
15. März 2020 bis Ende der COVID-Maßnahmen jedoch längstens bis zum 15. September 2020. Der Zuschuss kann bis spätestens 31. August 2021 beantragt werden.
#Nix is fix, oder doch?
Die Richtlinie definiert folgende förderbaren FIXkosten:
- Geschäftsraummieten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen außerhalb des Konzerns
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Lizenzkosten außerhalb des Konzerns
- Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Sonstige betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen ausgenommen Personal
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
- Unternehmerlohn: möglich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften inkl. Berücksichtigung der Nebeneinkünfte; mindestens 666,67 € bis höchstens 2.666,67 € pro Monat (basierend auf dem steuerlichen Gewinn/Monat des letzten veranlagten Vorjahres)
- Außerdem: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren
- Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich
- Keine aggressive Steuerpolitik
- Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße
- Tatsächliche Fixkosten aus der operativen Tätigkeit
- Vor Corona:
- Keine Erkrankung
- Während Corona:
- Umsatzausfall von mindestens 40 %,
- Nachweisliche Setzung zumutbarer Maßnahmen zur Reduzierung der Fixkosten (Schadensminimierungsverpflichtung),
- Erhalt von Arbeitsplätzen in Österreich
- Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen möglich!)
- Finanz- und Versicherungsbereich
- Im mehrheitlichen oder alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtunge
- Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Vorjahr
- Bei Umsatzausfall des Unternehmens von 40 bis 60% werden 25% der Fixkosten,
- bei Umsatzausfall des Unternehmens von 60 bis 80% werden 50% der Fixkosten
- und bei Umsatzausfall von 80 bis 100% werden 75% der Fixkosten des Unternehmens durch den Fixkostenzuschuss ersetzt.
- Zur Feststellung des Umsatzausfalles werden die Umsätze des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenübergestellt. Wird dieser Zeitraum herangezogen, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen dem 16.03.2020 und 15.06.2020 als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen.
- Der Zuschusszeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 wird in 6 Betrachtungszeiträume aufgeteilt:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden
- Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden.
- Der Rest kann ab 19. November beantragt werden – hier ist spätestens die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.