Familienhärtefonds

Die Informationsflut hat uns in dieser Woche wieder mitgerissen. Regierungsvorlagen, Gesetze, Interpretationen und vor allem aber auch Spekulationen bleiben uns in Corona-Zeiten nicht erspart. In dieser Woche haben wir für Sie das Wichtigste kurz und knackig auf den Punkt gebracht: Bevor es um den Familienhärtefonds geht (#wearefamily) – fassen wir Ihnen die aktuellen Neuerungen im Steuerrecht auf einem Blick zusammen: 1. Aktuelle Highlights aus steuerlicher Sicht rund um Corona
  • Damit unterm Strich das bleibt, was oberhalb ausbezahlt wird: Steuerfreiheit für öffentliche Zuwendungen aufgrund Corona-Fonds.
  • Aus dem Schlafzimmer über die Dusche ins Home-Office: Das geht sich mit den steuerrechtlichen Anforderungen an das Pendlerpauschale km-mäßig nicht aus! Aber auch hier ist der Gesetzgeber großzügig:Pendlerpauschale bleibt bei COVID-Kurzarbeit, Home-Office oder Dienstverhinderungen aufrecht.
  • Im Home-Office mit dem Bürostuhl in der Kuscheldecke verheddert und sich den Arm verstaucht? Kein Problem! Die Unfallversicherung wurde auch auf das Home-Office entsprechend ausgedehnt. Damit ist auch der Unfall im Wohnzimmer während der Arbeitszeit gedeckt.
  • Nur wer selbst brennt, kann andere anfeuern! Stichwort: Systemerhaltende Mitarbeiter – ohne sie geht nichts! Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund COVID für Mitarbeiter bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr 2020 steuerfrei.
  • Zurück ins Berufsleben: Hälftesteuersatz für Veräußerungs- und Aufgabegewinn von Ärzten, die aufgrund Corona die ärztliche Tätigkeit wieder aufgenommen haben bleibt erhalten.
  • Auch wenn Schutzmasken nicht unsere Fashionherzen erobern: Die Lieferung von Schutzmasken unterliegt ab 13.04.2020 bis 31.7.2020 einer 0%igen Umsatzsteuer.
Achtung: Der Vorsteuerabzug für die Anschaffung bis 13.4.2020 besteht trotzdem! Ab 13.4.2020 dürfen diese keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer bei Importen gilt weiterhin. 2. Familienhärtefonds Seit 15.04.2020 sind Corona-Familienhärtefonds Anträge möglich. Es handelt sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen. #nopayback Voraussetzungen Hauptwohnsitz Österreich Familienbeihilfe für mindestens 1 Kind im Familienverband, Stichtag 28.02.2020. Für selbständige Mummies und Daddies: Der Unternehmer ist in eine finanzielle Notsituation geraten und der eingetretene Schaden wird nicht durch andere öffentliche Leistungen bzw. Mittel ausreichend gemildert oder beseitigt. #vorbereitungistalles
  • Einkommensteuerbescheid 2017 u. Fördermitteilung WKO aus Härtefallfonds,
  • Einkommensbeleg des anderen im Haushalt lebenden Elternteils,
  • Kopie (Foto) der Bankkarte des Überweisungskontos lt. Antrag.
Für unselbständige Mummies und Daddies: Dienstnehmer, die zum Stichtag 28.02.2020 beschäftigt waren, haben aufgrund der Corona- Krise ihren Arbeitsplatz verloren oder wurden zur Corona-Kurzarbeit angemeldet. #vorbereitungistalles
  • Lohn- oder Gehaltszettel per 28.02.2020 und Arbeitslosengeld-Bescheid oder
  • Lohn- oder Gehaltszettel per 28.02.2020 und Kurzarbeitsnachweis,
  • Einkommensbeleg des anderen im Haushalt lebenden Elternteils,
  • Kopie (Foto) der Bankkarte des Überweisungskontos lt. Antrag.
Abhängig von den im Elternhaushalt lebenden Personen, ist die Förderhöhe gestaffelt. Beispiel: Ein Paar plus ein Kind unter 10 Jahren erhält eine Unterstützung von € 600,00. (Weitere Details siehe beiliegende Richtlinien) Maximale Einkommensgrenzen (pro Monat):
  • Einelternhaushalt +  1 Kind                € 1.600,00
  • Einelternhaushalt +  2 Kinder             € 2.000,00
  • Einelternhaushalt >  2 Kinder             € 2.800,00
  • Paar + 1 Kind                                     € 2.400,00
  • Paar + 2 Kinder                                  € 2.800,00
  • Paar > 2 Kinder                                  € 3.600,00
Die Richtlinie mit allen Details befindet sie hier. Das Antragsformular senden Sie bitte an: corona-hilfe@bmafj.gv.at