Fahrtkostenersatz
Wird ein Bewerber aus Wien von einem Personalvermittler nach Klagenfurt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, zu dem er mit seinem privaten Auto anreist, hat er (mangels anderslautender Vereinbarung) nur Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten nicht nur deutlich geringer sind, sondern damit auch kein erheblicher Zeitverlust gegenüber der Fahrt mit dem eigenen Auto verbunden ist.
Dagegen steht dem Bewerber der Ersatz der Kosten für die Anreise zu einem weiteren Vorstellungsgespräch (nun) mit dem potentiellen Arbeitgeber in Villach mit dem privaten Pkw in Höhe des Kilometergeldes zu, wenn er, um sicher pünktlich zum Termin bei Arbeitgeber in Villach zu sein, bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Reisezeit von 7 Stunden in eine Richtung in Kauf nehmen hätte müssen und er nach dem (letztlich erfolglosen) Gespräch erst spät nachts zu Hause angekommen wäre.
Der Kostenersatzanspruch gründete sich auf § 1014 ABGB. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung abdingbar, d.h. er kann ausgeschlossen werden. In der Praxis empfiehlt es sich daher, von vornherein eine ausdrückliche Regelung über die Kostentragung zu treffen und zu Beweiszwecken auch schriftlich festzuhalten. Will der Arbeitgeber eine Kostenübernahme ausschließen, sollte bereits in der Einladung zum Bewerbungsgespräch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Unternehmen die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bewerbungsgespräch anfallen, keinesfalls ersetzt. Bei telefonischer Einladung sollte dies idealerweise in einem nachfolgenden E-Mail schriftlich festgehalten werden.