eZustellung

Bereits seit 1. Dezember 2019 hatten Unternehmen die Möglichkeit, an der elektronischen Zustellung durch Bundesbehörden teilzunehmen. Seit 1. Jänner 2020 sind sie (von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen) verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Hintergrund dieser Verpflichtung ist § 1a E-Government-Gesetz (E-GovG), der ebenfalls mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten ist und Bundesbehörden verpflichtet, elektronische Zustellungen („eZustellungen“) an Bundesbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug dazu müssen nun auch Unternehmer an der eZustellung teilnehmen und haben die dafür erforderlichen (technischen) Maßnahmen im Unternehmen zu setzen (z.B. Registrierung beim Unternehmensserviceportal („USP“), Handy-Signatur, etc). Gibt es Unternehmer, die von der eZustellung ausgenommen sind? Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze von € 35.000,– nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind (Kleinunternehmer), können aus der eZustellung hinausoptieren („opting-out“). Achtung, diese Unternehmer müssen der Teilnahme aktiv widersprechen (durch Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung). Kann ein Unternehmen die eZustellung auch „auslagern“, z.B. an Fidas? Derzeit ist es leider technisch (noch) nicht möglich, dass eine andere Person, wie z.B. ein Parteienvertreter, als „Zustellungsbevollmächtigter“ auf dessen USP ein Postfach für einen Klienten anlegt oder sonst Post des Klienten dort empfängt. Die Einrichtung eines USP durch jedes teilnahmeverpflichtete Unternehmen ist daher derzeit noch unumgänglich. Ist das USP einmal eingerichtet, ist dann allerdings die Bestimmung (auch) eines externen Postbevollmächtigten möglich.