26.11.2020
Erweiterter Umsatzersatz
Das Covid-19 Glossar ist um einen neuen Begriff reicher: der erweiterte Umsatzersatz
Der erweiterte Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen für November und Anfang Dezember ist nun am Start. (Stand 24. November 2020) Körpernahe Dienstleister (Friseure, Tätowierer, Masseure oder Kosmetika) dürfen sich glücklich schätzen: Sie bekommen 80 % des Umsatzes ersetzt. Handelsunternehmen, welche direkt von einer behördlichen Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Notmaßnahme (Covid-19-NotMV) betroffen sind, bekommen bis zu 60 % (zwischen 20 und 60 %) ihres Vorjahres-Netto-Umsatzes (November 2019 – Achtung anteilige Berechnungsmethode!) durch den Staat ersetzt! Doch Vorsicht, dieser Antrag kann nur bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Good News: Etwaige Corona-Hilfsmaßnahmen, zB durch Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefallfond oder Fixkostenzuschuss Phase 1 und 2 werden nicht gegengerechnet und kürzen den Umsatzersatz somit nicht. Selbst wenn Sie Waren zustellen oder einen Online-Verkaufshandel besitzen, werden diese Erlöse, gleich wie bei den Take-Away Betrieben, nicht abgezogen. Los Geht’s: Maximal EUR 800.000 stehen pro Unternehmen zu. Der Umsatzersatz wird bis inkl. 6. Dezember aufgrund der anhaltenden Schließung gewährt! 1. Unsere Empfehlung Der Antrag kann aktuell wieder über FinanzOnline gestellt werden. Aber Achtung, wie bei allen Corona-Hilfsmaßnahmen gilt es voreilige Kurzschlussreaktionen -insbesondere für Neugründer im Jahr 2020 - zu vermeiden. Auch wenn diese Hilfe vollkommen unbürokratisch und schnell zustehen soll, liegt der Hund bekanntlich im Detail. Wie immer hilft Ihnen Ihr Fidas-Team und kümmert sich um Ihren Umsatzersatz. Und nun ab zu den hardfacts 2. Wer profitiert vom erweiterten Umsatzersatz? Ganz einfach. Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister mit österreichischer Betriebsstätte, die von der Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-NotMV) direkt betroffen sind und im Zeitraum 17.11.2020 und 06.12.2020 KEINE Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Alle Neugründer (Start-Up’s), die vor dem 1. November Umsätze erzielt haben, sind ebenso mit dabei. Eine genaue Liste mit einer Staffelung für die einzelnen Prozentsätze finden Sie in den Beilagen. Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit schaden nicht für den erweiterten Umsatzersatz. 3. Sorry, aber leider nicht anspruchsberechtigt: Wie schon bei den anderen Corona-Hilfsmaßnahmen sind ausgeschlossen:- Betriebe, bei welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Ausnahme Sanierungsverfahren: Für diese kann die Unterstützung gewährt werden!)
- Geahndete „Finanzstraftäter“ der letzten 5 Jahre mit übersteigender Finanzstrafe von EUR 10.000
- Alle Unternehmen die keinen Sitz und operative Tätigkeit in Österreich haben
- Unternehmen, welche voreilig ausgesprochene Kündigungen gegenüber Mitarbeitern zwischen 17.11. bis 06.12. veranlasst haben
- 20 % werden all jenen Handelsbetrieben ersetzt, welche kaum Wertminderungen oder Nachholeffekte erleiden (Kraftwagenhandel, Möbelhäuser, Baumärkte,..).
- 40 % bekommen Betriebe, welche Spielwaren, Fahrräder und Sportartikel, Zeitschriften und Bürobedarf, Textilien und Metallwaren verkaufen.
- Bereiche, mit verderblicher Ware oder stark saisonal bedingten Produkten werden bis zu 60 % vom Umsatz erstattet (Schuhe, Bekleidung, Blumenhändler, …)