ERINNERUNG:<br>Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen, der spätestens bis zum 17.2.2020 zu prüfen ist. Erstellung des Jahresbeleges Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben etwa mit dem letzten Barumsatz im September wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg (daher gilt: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg). Wichtig ist, dass der Jahresbeleg ausgedruckt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Wenn Ihre persönliche Registrierkasse allerdings den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registerkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist es jedoch nicht erforderlich den Jahresbeleg auszudrucken und aufzubewahren. Prüfung des Jahresbeleges Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann
  • manuell mit der BMF Belegcheck-App oder
  • automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Bei der Überprüfung mittels der BMF Belegcheck-App ist der maschinenlesbare QR Code auf dem Beleg einzuscannen und mit der App zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem grün unterlegten Häkchen (korrekt) oder einem rot unterlegten X (fehlerhaft) angezeigt. Zu beachten ist dabei, dass die Überprüfung des Jahresbeleges 2019 (manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 17.2.2020 zu erfolgen hat. Eine Prüfung nach dem 17.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. Bei der sach- und fristgerechten Überprüfung Ihres Jahresbeleges 2019 unterstützen und beraten wir Sie gerne! Aufbewahrung und Sicherung von laufenden Daten Beim laufenden Betrieb einer manipulationssicheren Registrierkasse müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
  • Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  • Ausfälle der Signatur- bzw. der Siegelerstellungseinheit über 48 Stunden sind ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben!
 
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