Erfolgreich in den Ruhestand

Der Pensionsantritt ist ein Meilenstein im Leben. Gerade für Unternehmer ist es wichtig, sich bei Fachleuten frühzeitig über Rechte und Pflichten zu informieren sowie den Übergang in die Pension vorausschauend zu planen. So können Sie

gesetzliche Regelungen und Beratungsangebote nutzen, um individuell abgestimmte Lösungen zu finden und den Grundstein für einen sorgenfreien Ruhestand zu legen.

# Pensionsinformation & -berechnung

Auch für Unternehmer ist der erste wichtige Schritt auf dem Weg in die Pension, die Pensionsvorabinformation frühzeitig bei der Pensionsversicherungsanstalt anzufordern. Diese gibt Ihnen Aufschluss über bisher erworbene Versicherungszeiten und den zu erwartenden Pensionsbetrag. In jedem Fall aber lohnt sich der Abgleich mit privaten Vorsorgelösungen, die viele Unternehmer ergänzend nutzen, um den Lebensstandard im Ruhestand abzusichern.

# Sozialversicherungsrechtliche Überprüfung

Im Zuge des Pensionsantritts sollten sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche überprüft werden. Hierbei sollten Sie insbesondere darauf achten, ob noch Nachzahlungen aus- oder offene Beitragszeiten bestehen, die sich auf Ihre Pension auswirken könnten. Ein genauer Blick in Ihre Unterlagen und eine Abstimmung mit der Pensionsversicherungsanstalt helfen, spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

# Private Vorsorge & Zusatzversicherungen

Überprüfen Sie neben den gesetzlichen Ansprüchen ebenso bestehende Verträge für private Renten- oder Lebensversicherungen, und passen Sie diese gegebenenfalls an Ihre Ruhestandsbedürfnisse an. Auch zusätzliche Versicherungen, beispielsweise im Bereich Gesundheit und Pflege, können sinnvoll sein, um möglichen Risiken im Alter vorzubeugen.

# Erbrechtliche & vermögensplanerische Maßnahmen

Nicht selten gibt der Pensionsantritt Anlass, auch erbrechtliche und vermögensplanerische Fragen zu klären. Im Zuge dessen sollten Sie Ihr Testament aktualisieren und die Regelungen in Ihren Vorsorgevollmachten überprüfen. Diese Maßnahmen helfen, den Vermögensübergang klar zu regeln und potenzielle Konflikte im familiären Umfeld zu vermeiden.

# Antragstellung & Fristen

Informieren Sie sich über geltende Fristen zur Pensionsantragstellung, und sorgen Sie dafür, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

# NEU! Zuverdienst in der Pension – aktuelle Regelung

In Österreich ist ein Zuverdienst zur Alterspension ohne Einschränkungen möglich. Die Pension wird dadurch nicht gekürzt. Um die Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter zu fördern, übernimmt der Bund Beiträge zur Pensionsversicherung bis zu 112,98 Euro monatlich (Stand 2025). Wird mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro verdient und dadurch eine Pflichtversicherung ausgelöst, erhöht sich die Pension ab dem Folgejahr durch einen Höherversicherungsbetrag.

Bei der vorzeitigen Alterspension führt ein versicherungspflichtiger Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze zum Wegfall der Pension. Beim Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pension jedoch neu berechnet und für jeden Monat des Wegfalls erhöht.

Auch bei der Korridorpension führt ein solcher Zuverdienst zum Pensionswegfall. Später wird die Alterspension um 0,55 % pro Monat des Wegfalls erhöht.

Für Berufs-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen gelten eigene Regeln.

# NEU! Zuverdienst in der Pension – geplante Neuerungen

Das österreichische Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 sieht vor, die Zuverdienstmöglichkeiten von Pensionisten ab dem 1. Jänner 2026 neu zu regeln. Das entwickelte Zuverdienstmodell für Personen in der regulären Alterspension (nicht vorzeitige Alterspension) soll folgende Punkte umfassen:

• Steuerliche Behandlung:

• Das Einkommen aus dem Zuverdienst soll einer Endbesteuerung von 25 % unterliegen.

• Sozialversicherungsbeiträge:

• Dienstnehmer: Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

• Dienstgeber: Reduzierung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung auf die Hälfte. Die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es durch den Zuverdienst zu keiner Aufwertung des Pensionskontos kommt. Die Maßnahmen sollen Anreize schaffen, auch nach dem regulären Pensionsantrittsalter erwerbstätig zu bleiben, wobei insbesondere Besserverdienende von der 25-%-Pauschalbesteuerung profitieren könnten.

Dieses neue Modell soll am 1. Jänner 2026 in Kraft treten und soll nach zwei Jahren evaluiert werden.

# Steuerbegünstigungen bei Betriebsaufgabe

Für Unternehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und dem Erwerbsleben endgültig den Rücken kehren, ergeben sich bei der Betriebsaufgabe in Österreich mehrere steuerliche Vergünstigungen. Sie sollen den Übergang in den Ruhestand erleichtern und die finanzielle Belastung bei der Aufgabe des Betriebs deutlich mindern.

# NEU! Das aktuelle Regierungsprogramm enthält mehrere erfreuliche Neuerungen zur steuerlichen Behandlung bei Betriebsaufgaben:

• Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags:

Ab dem 1. Jänner 2027 wird der Veräußerungsfreibetrag von derzeit € 7.300 auf € 45.000 angehoben. Dies bedeutet, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben.

• Streichung des „Berufsverbots“:

Das bisherige „Berufsverbot“ für die Inanspruchnahme des halben Einkommensteuersatzes bei Betriebsaufgabe soll abgeschafft werden. Bislang war es Voraussetzung für diese Begünstigung, dass der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit vollständig einstellt. Mit der Neuregelung soll diese Einschränkung entfallen, sodass auch bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit der halbe Steuersatz auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn angewendet werden kann.

Das genaue Datum des Inkrafttretens dieser Neuerung ist noch nicht bekannt.

Allgemeines zu den Steuerbegünstigungen

1. Freibetrag

Gemäß § 24 Abs. 4 EStG bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, solange er bei der Betriebsaufgabe den Betrag von € 7.300 – ab 1. Jänner 2027 € 45.000 – nicht übersteigt. Dieser Freibetrag gilt auch, wenn lediglich ein Teilbetrieb oder Anteil am Betriebsvermögen veräußert wird, wobei der Freibetrag dann aliquot anzuwenden ist.

2. Verteilung auf drei Jahre

Alternativ gibt es die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne zum vollen Steuersatz auf drei Jahre zu verteilen, sofern seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb sieben Jahre verstrichen sind.

3. Hälftesteuersatz

Nach § 37 Abs. 5 Z 3 EStG kann auf Antrag der halbe Durchschnittssteuersatz für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes angewendet werden. Die Begünstigung gilt nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs. Um den Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen zu können, muss die Betriebsaufgabe oder -veräußerung außerdem nach einer siebenjährigen Mindestbetriebsfrist erfolgen. Diese Begünstigung gilt nicht nur für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihre Erwerbstätigkeit einstellen, sondern auch für verstorbene und erwerbsunfähige Personen.

Aktuelle Regelung: Die Anwendung des Hälftesteuersatzes ist an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer seine Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt. Zudem dürfen etwaige Einkünfte aus nach der Betriebsaufgabe ausgeübten Tätigkeiten € 730 pro Kalenderjahr und einen Gesamtumsatz von € 22.000 nicht überschreiten. Einkünfte und Umsätze aus Tätigkeiten, die keine Erwerbstätigkeit darstellen, wie z.B. Pensionsbezüge oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung, sind in diese Grenzen nicht einzubeziehen. Eine ausschließliche Vermietung des Betriebsgrundstücks ist ebenfalls nicht schädlich für die Begünstigung. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, das Grundstück, ohne die Realisierung der stillen Reserven, in das Privatvermögen zu überführen und es anschließend zu vermieten.

Zukünftige Regelung: Die Streichung des Berufsverbots ist eine sinnvolle Maßnahme, um älteren Unternehmern und Selbstständigen einen flexibleren Übergang aus dem Berufsleben zu ermöglichen. Sie profitieren von steuerlichen Erleichterungen und können dennoch aktiv bleiben – sei es als Berater, in Teilzeit oder in einem neuen Unternehmen. Die tatsächliche Umsetzung ist noch ausstehend. Wir informieren Sie umgehend, sobald der Inkraftsetzungsstichtag feststeht.

Ihr Fidas Team