Empfängerbenennung
Empfängerbenennung: Warum man lieber keine Geheimnisse vor der Finanz haben sollte
Nun wissen wir seit kurzem, dass Beweisunterlagen mitunter tonnenweise per LKW-Lieferung vorgefahren lassen werden können, um es den Behörden zu ermöglichen Recht zu sprechen. Zwar nicht in dem Ausmaß und gerne auch digital, wird im Steuerrecht ebenfalls die Vorlage bestimmter Beweisunterlagen gefordert, um folgendes, sehr einfaches aber dennoch enorm wichtiges Prinzip zu wahren:
Was in den Büchern bzw. Aufzeichnungen des einen Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, muss bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein. #logischoder?
Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieses Prinzips sieht § 162 Bundesabgabenordnung deshalb Folgendes vor: Wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen möchte, kann die Finanzbehörde von ihm verlangen, dass er die Gläubiger oder die Empfänger dieser Beträge durch Nennung von Namen und Adressen genau bezeichnet. Außerdem können Empfänger durch Abfragen aus Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Verzeichnis, etc. belegt werden. Weiters sollte eine Dokumentation bezüglich der vom Subunternehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistungen mittels Schriftverkehr, E-Mails, Besprechungsprotokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer bestehen.
Von dieser Bestimmung macht der Fiskus besonders gerne bei – für ihn - fragwürdigen Aufwendungen Gebrauch, insbesondere in Zusammenhang mit Provisionen, Subhonoraren oder Fremdlöhnen (z. B. für Aushilfspersonal). #schwarzeschafegibtesleiderimmer
# Keine unzumutbaren Aufträge!
Die Finanz möchte ohne viel Aufwand den Empfänger feststellen können, um bei ihm zu prüfen, ob er brav seine Einnahmen zur Gänze versteuert. Nichts einfacher, als sich vom Kunden Name und Adresse durchgeben zu lassen.
Nun trat im Zuge einer Außenprüfung folgender Fall auf: bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, wurde der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens die Ansicht des Finanzamtes.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zugunsten des Generalunternehmers entschieden und begründet dies wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
# Keine Abschiebung der Beweislast
Es wäre außerdem Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen.
Nach diesen Aussagen des VwGH kann es sich das Finanzamt somit nicht leicht machen und die Beweislast einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
# Strafzuschlag bei Kapitalgesellschaften
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch eine Spezialregelung für Körperschaften, die bekanntlich dem 25%ig Steuersatz unterliegen. Bei fehlender Empfängerbenennung geht nicht nur die Betriebsausgabe verloren, es wird außerdem ein Strafzuschlag iHv 25% verhängt. Man kann erkennen, dass durch diesen Zuschlag die Kapitalgesellschaft den Einzelunternehmen mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55% (ab einem Einkommen von 1 Mio EURO) gleichgestellt werden sollen.
#keineGeheimnissehabenvorFidas