13.10.2020
Elektronische Zustellung
Elektronische Zustellung von Behörden – Spätestens jetzt sollten Sie tätig werden!
Wir möchten Sie an unseren Newsletter vom 12. Dezember 2019 erinnern, in welchem wir angeführt haben, dass Sie als Unternehmer mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet sind. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Wirtschaftskammer haben Erinnerungen an die elektronische Zustellung versendet, da es hier große Probleme mit Exekutionen von Tourismusbeiträgen gegeben hat. 1. Wer ist ausgenommen Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (€ 30.000,00 Vorjahresumsatz ohne Umsatzsteuer bzw. ab 1.1.2020 EUR 35.000,00) bzw. wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Zustellung nicht möglich sind. 2. Wie funktioniert das? Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wird. Dabei erfolgt keine direkte Zustellung via Email an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per Email über die Zustellung vorgenommen wurde. 3. Was ist zu tun?- Bürgerkarte oder Handy-Signatur aktivieren – elektronisch mit Ihren FinanzOnline Zugangsdaten oder persönlich in einer Registrierungsstelle (z.B. Finanzamt, SVS, Gemeinde)
- Registrierung am USP – mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur
- Registrierung zur elektronischen Zustellung – Hinterlegung der Email-Adresse im USP