Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke ab 1. Jänner 2020

Als Unternehmer sind Sie mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß §1b E-Government-Gesetz verpflichtet. Alle Bundesbehörden müssen spätestens ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen ermöglichen. Unternehmen müssen sich dafür über das Unternehmensserviceportal (USP) zur elektronischen Zustellung anmelden, dies ist auch über FinanzOnline möglich (www.usp.gv.at). Davon ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (€ 30.000,00 Vorjahresumsatz ohne Umsatzsteuer bzw. ab 1.1.2020 EUR 35.000,00) bzw. wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Zustellung nicht möglich sind. Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als Administrator angelegt werden. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, weitere Postbevollmächtigte festzulegen. Diese können dann in ihrem persönlichen Zugangsbereich E-Zustellungen für das Unternehmen abholen. Im USP steht dafür „MeinPostkorb“ zur Verfügung. „MeinPostkorb“ dient ausschließlich zum Empfangen von Schriftstücken. Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wird. Dabei erfolgt keine direkte Zustellung via E-Mail an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per Email über die Zustellung vorgenommen wurde. Bitte überprüfen Sie auf jeden Fall die hinterlegte Email Adresse auf Aktualität und laufende Abrufbarkeit und aktivieren Sie die Benachrichtigungsfunktion bei Ihren E-Postfächern und Ihrer Databox in FinanzOnline. Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin über FinanzOnline zugestellt, zusätzlich erfolgt jedoch eine Information über USP. ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Zustellung erfolgt ist, wenn das Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Daher ist es wichtig, bei Abwesenheit, diese zu hinterlegen oder einen Postbevollmächtigten anzulegen.