Elektronische Rechnung!
Rechnungen werden vermehrt nur mehr digital ausgeschickt. Das ist einerseits sehr praktisch, jedoch müssen aus abgabenrechtlicher Sicht einige Fragen im Zusammenhang mit der Versendung und dem Empfang von E-Rechnungen geklärt werden. Die Kosteneinsparung gegenüber Papierrechnungen kann durchaus auch für Klein- und Mittelbetriebe ein Argument für den Umstieg sein.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Damit eine E-Rechnung als Rechnung anerkannt wird, müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sein.
# Voraussetzungen
Für die elektronische Übermittlung:- Der Rechnungsempfänger muss die elektronische Rechnung akzeptieren, wobei diese Zustimmung keiner besonderen Form bedarf. Es genügt auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit einer elektronischen Rechnung müssen gewährleistet werden.
- Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Rechnungsbestandteile müssen eingehalten werden.
- Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein.
- Der Rechnungsempfänger muss der Zusendung auf elektronischem Weg zustimmen. Die AGB des Lieferanten sind zu beachten, wo die Übersendung auf elektronischem Weg bereits enthalten sein kann. Auch konkludente Zustimmung (tatsächliches Praktizieren) genügt.
- Die übermittelten Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger, wie auch im Falle der „Papierrechnung“, 7 Jahre lang aufzubewahren (z.B. Speichern auf WORM-Datenträgern. » Lesen Sie hierzu auch unseren letzten Beitrag « ) Der Nachweis über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten ist Teil der Rechnung!
# Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit
Die Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Leistungserbringers oder Rechnungsausstellers. Die Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (z.B. Anschrift des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war. Die Lesbarkeit bedeutet für Menschen inhaltlich erfassbar und verständlich. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise diese drei Voraussetzungen gewährleistet.- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts können durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird.
- Ausstellung der Rechnung über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) oder das Unternehmensserviceportal;
- Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur;
- Ausstellung der Rechnung im EDI-Verfahren