„Einfache Ausstattung“ – entscheidendes Abgrenzungskriterium bei PKW
Ein Pkw ist in vielen Unternehmen im betrieblichen Alltag unverzichtbar. Zugleich ist kaum ein anderes Wirtschaftsgut so häufig Gegenstand von Betriebsprüfungen. Hier finden Sie eine Auflistung wesentlicher Ausstattungsmerkmale, die nicht als „einfach“ zulässig gelten.
Nicht als einfache Ausstattung gelten insbesondere:
- adaptive Fahrwerkregelung
- selektiver Fahrmodus-Schalter
- Luxus(sport)felgen
- Panoramadach
- getönte Scheiben ab B-Säule
- Fahrradträger
- Tür, Schiebetüren elektrisch
- eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann, insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
- Leder- oder Komfortsitzen (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
- elektrischer Sitzverstellung
- Infotainmentsystemen/Soundsystemen
- hochwertigen Oberflächenbeschichtungen, z. B. (Kunst-)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
- Ambiente-Innenraumbeleuchtung
- dekorativen Seitenverkleidungen
- Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
- beheizbaren Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
- Multifunktionslenkrad, beheizbar
- unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
- unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
- Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
- für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen
Ausstattung, die gesetzlich verpflichtend ist, schadet nicht.