Eine Verlängerung des 5%-Umsatzsteuer-Satzes steht in AUSSICHT?!
Seit 1. Juli gilt der 5% Umsatzsteuersatz #coronazuckerl für folgende Bereiche:- Beherbergung und Campingplätze
- Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie
- Leistungen der Kulturbranche
- Lieferungen im Publikationsbereich
Diese Maßnahme wurde bis einschließlich 31.12.2020 befristet. Eine Verlängerung bis 31.12.2021 steht im Raum. Wir gehen momentan davon aus, dass diese auch umgesetzt wird.
Wie bei vielen Corona-Förderungen trudeln auch hier laufend offene Fragen ein. Wir dürfen im Folgenden einige Klarstellungen präsentieren. Für jene, die den Corona-Steuersatz nicht in Anspruch nehmen können, lohnt sich das Weiterlesen dennoch. Sie erfahren, wie Sie betroffene Unternehmen unterstützen können.
1. Beherbergung
Der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer
Minibar stellt nach Ansicht des Finanzministeriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird. Wenn Sie die Hotelbetreiber unterstützen möchten, lassen Sie sich im Zimmer vom Roomservice verwöhnen, anstatt die Minibar zu plündern.
2. Catering
Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von
warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist. Es zahlt sich somit aus, Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
3. Automaten in Betriebskantinen
Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung dann zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten. Gönnen Sie sich also ein warmes Mittagessen – das fördert nicht nur Ihr Wohlbefinden.
4. Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien
Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz. Vielleicht greifen Sie doch zur Leberkässemmel, anstatt zur Wurstsemmel.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob ihre Leistungen dem begünstigen Steuersatz von 5 % unterliegen.