E-Roller für Unternehmen: Steuerliche Vorteile und Förderungen nutzen – So sparen Sie richtig!
E-Roller erfreuen sich wachsender Beliebtheit, nicht nur im Privatbereich, sondern auch als umweltfreundliche Mobilitätslösung für Unternehmen. Sie bieten eine flexible und effiziente Möglichkeit, kurze Strecken schnell und emissionsfrei zurückzulegen. Doch wie steht es um die steuerliche Abzugsfähigkeit von E-Rollern für Unternehmen? Welche Förderungen gibt es, und was ist bei der Nutzung des Investitionsfreibetrags zu beachten? Unser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick dazu.
# Steuerliche Abzugsfähigkeit
E-Roller können in Österreich als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sofern sie betrieblich genutzt werden. Dies bietet Unternehmen die Möglichkeit, die Anschaffungs- und laufenden Betriebskosten steuerlich geltend zu machen.
- Wenn der E-Roller zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Ein entsprechender Privatanteil im Ausmaß der privaten Nutzung ist auszuscheiden.
- Wenn der E-Roller zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird, kann Kilometergeld abgesetzt werden.
In beiden Fällen ist ein Fahrtenbuch zu führen!
# Vorsteuerabzug:
Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Vorsteuer aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des E-Rollers abziehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der E-Roller dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung gegeben ist.
Eine korrekte Dokumentation der betrieblichen Nutzung ist wichtig, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen.
Für die Privatnutzung muss ein Verwendungseigenverbrauch berücksichtigt werden.
# Ein Beispiel für die entgeltliche Überlassung an Dienstnehmer:
Ein Unternehmer stellt einem Mitarbeiter einen für das Unternehmen erworbenen E-Roller zur Verfügung. Die Bruttoanschaffungskosten betragen EUR 3.000,00. Der Unternehmer macht den vollen Vorsteuerabzug iHv EUR 500,00 geltend.
Der Mitarbeiter ist berechtigt, den E-Roller auch privat zu nutzen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vertraglich vereinbart, dass für die Privatnutzung ein monatliches Nutzungsentgelt von EUR 60,00 an den Unternehmer zu leisten ist. Die Bezahlung erfolgt im Rahmen der Lohnverrechnung durch Abzug vom Nettolohn.
Der im Rahmen der Lohnverrechnung vom Nettolohn einbehaltene Betrag unterliegt der Umsatzsteuer iHv 20 %. Der Mitarbeiter wird daher mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet. Der Unternehmer muss somit monatlich eine Umsatzsteuer iHv EUR 10,00 abführen. Im Ergebnis kann der Umsatzsteuervorteil aus dem Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten iHv. EUR 500,00 nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben werden.
Wichtiger Hinweis: Wird der E-Roller an den Arbeitnehmer unentgeltlich - sprich gegen Arbeitsleistung - überlassen, kommt hier kein Sachbezug zum Ansatz. Die unentgeltliche Überlassung unterliegt somit weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Bei einem späteren Verkauf an den Mitarbeiter muss der Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen werden.
# Investitionsfreibetrag:
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) können Unternehmen zusätzliche Steuererleichterungen nutzen.
Der IFB beträgt bis zu 10 % der Anschaffungskosten (maximal 15 % bei Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsgüter) und kann für neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben.
E-Roller, die die ökologischen Kriterien erfüllen, profitieren dabei vom erhöhten Freibetrag.
Gut zu wissen: E-Roller sind in Österreich von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
# Förderungen für E-Roller
Neben steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gibt es in Österreich auch verschiedene Förderungen für die Anschaffung von E-Rollern. Diese Förderungen zielen darauf ab, die umweltfreundliche Mobilität zu fördern und die Nutzung von E-Fahrzeugen wirtschaftlich attraktiver zu machen.
Link zu den Details und zum Förderantrag:
E-Leichtfahrzeuge und E-Zweiräder 2024 | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)
Ihr Fidas Team