21.09.2026

E-Auto ab 2027: Warum sich ein Fahrtenbuch jetzt richtig auszahlen kann

Fahrtenbuch führen? Mühsam! Darauf verzichten? Das kann ab 2027 teuer werden.
Denn mit der geplanten Einführung eines Sachbezugs für Elektro-Dienstfahrzeuge bekommt die 500-Kilometer-Grenze eine völlig neue Bedeutung. Wer nur wenige Privatkilometer fährt und diese auch nachweisen kann, spart künftig nicht nur bei Lohnsteuer und Sozialversicherung – sondern unter Umständen auch bei der Umsatzsteuer.

# Was ändert sich bei E-Autos ab 2027?

Bisher gilt für reine Elektrofahrzeuge mit 0 g CO₂-Ausstoß ein Sachbezugswert von 0 %. Ab 1. Jänner 2027 gilt für E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 180,00 pro Monat. Ab 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 0,625 %, maximal EUR 300,-- monatlich, vorgesehen.

Die bisher schon bei anderen Firmen-Pkw bekannte 500-Kilometer-Regel wird damit erstmals auch bei E-Autos finanziell interessant.

# Unter 500 km privat unterwegs? Nachweisen lohnt sich!

Wird das Firmenfahrzeug im Jahresdurchschnitt für nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr privat genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden.

Achtung: Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen für MitarbeiterInnen als Privatfahrten!

Der Nachweis kann insbesondere durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erbracht werden. Das Fahrtenbuch sollte zeitnah geführt werden und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten ermöglichen. Mehr Infos zum Thema Fahrtenbuch finden Sie hier in unserem Artikel "Das Fahrtenbuch - Logbuch der Straßen".

# Nicht nur Lohnsteuer und Sozialversicherung: Auch die Umsatzsteuer nicht vergessen!

Bei E-Autos kommt noch ein Punkt hinzu, der gerne übersehen wird: Elektro-Pkws können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wird ein vorsteuerabzugsberechtigtes Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten überlassen, ist die Privatnutzung grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer relevant.

Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis können dabei vereinfachend die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Der Sachbezugswert wird dabei als Bruttowert inklusive Umsatzsteuer behandelt. Da der Sachbezugswert für E-Autos bislang Null war, war faktisch auch kein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch zu versteuern.

Und genau hier wird das Fahrtenbuch doppelt interessant: Kann aufgrund der geringen Privatnutzung nur der halbe Sachbezug angesetzt werden, reduziert sich bei Anwendung dieser Vereinfachungsregel grundsätzlich auch die daraus resultierende Umsatzsteuer.

# Ein kleines Fahrtenbuch mit großer Wirkung

Angenommen, für ein E-Auto beträgt der Sachbezug ab 2027 monatlich EUR 180,00:

WerteOhne Nachweis≤ 500 km Privatnutzung
monatlicher SachbezugEUR 180,00EUR 90,00
darin enthaltene UStEUR 30,00EUR 15,00
Sachbezug pro JahrEUR 2.160,00EUR 1.080,00
darin enthaltene USt/JahrEUR 360,00EUR 180,00

Zusätzlich zur geringeren Umsatzsteuer sinken durch den halbierten Sachbezug die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherung und grundsätzlich auch die Lohnnebenkosten.

# Fazit

E-Auto als Firmenwagen und weniger als 6.000 Privatkilometer im Jahr? Dann sollte das Fahrtenbuch ab 2027 fixer Begleiter werden.

Der zusätzliche Aufwand kann sich gleich mehrfach rechnen: Ein entsprechender Nachweis kann den Sachbezug halbieren und damit Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten reduzieren. Bei vorsteuerabzugsberechtigten E-Autos kann zusätzlich auch die Umsatzsteuerbelastung sinken.

Fahrtenbuch führen klingt vielleicht nicht spannend – weniger Steuern und Abgaben zahlen schon.

Ihr Fidas Team