Digitalsteuergesetz 2020

Nachdem durch die rasant voranschreitende Digitalisierung bewährte Besteuerungsmethoden immer mehr ihre Wirkung verlieren, wurde von der Bundesregierung mit dem Digitalsteuerpaket ein Gesetz geschaffen, das die Steuergerechtigkeit und Steuerfairness in diesem Bereich wieder steigern soll. Ein Gesetzesentwurf zum Digitalsteuergesetz 2020 sowie zu Änderungen des Umsatzsteuergesetzes wurde vom Bundesministerium für Finanzen erlassen und liegt derzeit zur Begutachtung vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Folgende Maßnahmen sind die Eckpunkte des Ministerialentwurfes: Digitalsteuergesetz 2020: Einführung einer Digitalsteuer von 5% auf inländische Onlinewerbung (ab 2020) für Großunternehmen. Änderungen im Umsatzsteuergesetz: Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer-befreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern (ab 2021) bis € 22,–. Online-Plattformen werden für Warenlieferungen an Private aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern (ab 2021). Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel sowie Ausweitung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf alle Dienstleistungen an Private (B2C) und Versandhandelsumsätze (ab 2021). Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung Informationspflicht und volle Haftung für Online-Vermittlungs-Plattformen bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten (ab 2020). Hier nun eine Erläuterung der geplanten Maßnahmen der Bundesregierung im Detail:
  1. Digitalsteuer auf Online-Werbung
Mit Wirkung 1. Jänner 2020 soll eine Digitalsteuer von 5% auf Onlinewerbung eingeführt werden, wenn diese im Inland gegen Entgelt erbracht wird. Werbeeinschaltungen auf jeder Art von Software oder digitalen Schnittstelle (z.B. Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung usw.), gelten dabei als Onlinewerbeleistung. Umfasst werden dabei Umsätze von Unternehmern, die einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Millionen und im Inland einen Umsatz aus Onlinewerbeleistungen von zumindest € 25 Millionen erzielen.
  1. Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung bei Sendungen mit geringem Wert ab 2021:
Die bisher gültige Umsatzsteuerbefreiung von Paketlieferungen mit geringem Wert bis € 22,– aus Drittstaaten soll abgeschafft werden. Solche Paketlieferungen waren in der Vergangenheit oft falsch deklariert um die Umsatzsteuer zu umgehen. Bereits 2019 werden durch verstärkte Kontrollen solcher Sendungen Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung gesetzt. Die Stärkung des europäischen Marktes durch Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen steht dabei im Vordergrund.
  1. Online-Plattformen als Steuerschuldner:
Bei Fernverkäufen aus Drittländern gelten Online-Plattformen derzeit nicht als Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Ab 2021 soll dies geändert werden und für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an private Endkunden diese Online-Plattformen als Steuerschuldner verpflichtet werden. Auch mit dieser Maßnahme sollen faire Wettbewerbsbedingungen für inländische Unternehmen geschafften werden.
  1. Ausweitung des „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS):
Derzeit werden nur elektronische Leis­tungen sowie Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mit der auf Finanzonline zugänglichen Plattform „Mini-One-Stop-Shop“ (dort auch als One-Stop-Shop bezeichnet) im Empfängerland zur Umsatzsteuer erklärt und versteuert. Ab 1. Jänner 2021 sollen alle Umsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet von Dienstleistungen und auch Versandhandelsumsätze an private Endkunden (Nichtunternehmer) mittels Portal „Mini-One-Stop-Shop“ erklärt werden können. Nachdem beim innergemeinschaftlichen Versandhandel die derzeitige Lieferschwelle von € 35.000,– (nach Österreich) entfallen soll, sind in Zukunft wesentlich mehr Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten davon betroffen, als in der Vergangenheit. Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmer, deren Gesamtumsatz aus innergemeinschaftlichem Versandhandel sowie elektronischen Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen unter € 10.000,– liegen. Diese sind weiterhin am Unternehmerort (im Ansässigkeitsstaat) umsatzsteuerpflichtig, wenn sie solche Leistungen an Nichtunternehmer erbringen. Diese Ausnahme für Kleinunternehmer gilt bereits ab 2019.
  1. Informationsverpflichtung für Online-Vermittlungs-Plattformen und Haftungen:
Betreiber von Online-Vermittlungs-Plattformen sollen verpflichtet werden, die für die Abgabenerhebung notwendigen Informationen über Dienstleistungen, die über sie selbst abgewickelt werden, aufzuzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Auskunftspflicht soll dabei für folgende Informationen gelten: Name, Postadresse, E-Mail oder sonstige elektronische Adresse des Lieferanten, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten, Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten, Beschreibung des Lieferungs-/Leistungsgegenstandes, das Entgelt, Zeitpunkt der Lieferung/Leistung, Informationen über die Beförderung zur Bestimmung des Leistungsortes; Mit 1. Jänner 2020 sollen diese neuen Aufzeichnungspflichten samt Haftungsregelung in Kraft treten und für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden, gelten.