Digitale GmbH-Gründung

In 16 Notariatskanzleien startete die Österreichische Notariatskammer im Sommer 2017 das Pilotprojekt für die digitale Gründung einer GmbH. Der elektronische Notariatsakt basiert grundsätzlich auf demselben Video­ident-Verfahren, mit dem es Banken seit 1. Jänner 2017 erlaubt ist, Kundinnen und Kunden auf digitale Weise zu identifizieren. Die bis dahin persönliche „physische Anwesenheit beim Notar ist somit hinfällig“, da der vorbereitete Vertrag bei einer Videokonferenz erklärt und anschließend von allen Gesellschaftern in einem sicheren Datenraum elektronisch mittels Handy-Signatur unterzeichnet wird. Wunsch des Bundesministers für Justiz, Dr. Josef Moser, war es nun, die digitale GmbH-Gründung generell im Gesetz zu verankern. Der Nationalratsbeschluss dazu erfolgte am 4. Juli 2018 und beinhaltet einerseits eine Änderung der Notariatsordnung, auch um den notwendigen Sicherheitsstandards zu entsprechen, und andererseits eine Änderung des GmbH-Gesetzes, insbesondere des § 4 Absatz 3 GmbHG, dessen erster Satz nunmehr lautet: „Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) errichtet werden kann.“ § 127 Absatz 25 GmbHG sieht vor, dass die beschlossene Änderung mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt. Die Änderungen der Notariatsordnung (§ 69b NO) sollen dazu beitragen, dass das elektronische Verfahren denselben Sicherheits- und Qualitätsstandards wie jenen einer Gründung mit physischer Anwesenheit entspricht. Auch dem nun erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen die Änderungen entgegenwirken. Eine elektronische Gründung im vereinfachten Maße nach § 9a GmbH ist über das Unternehmensserviceportal (USP) unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich:

  • die Gesellschaft hat nur eine(n) GesellschafterIn
  • gegründet werden darf die Gesellschaft nur von einer natürlichen Person
  • das Stammkapital muss exakt € 35.000,­– betragen
  • die Errichtungserklärung darf nur bestimmte, gesetzlich vorgegebene Inhalte umfassen.

Unterzeichnet wird dann über das USP mittels Handysignatur oder Bürgerkarte. Die physische Identifizierung erfolgt hierbei über die Bank, bei der der bar einzulegende Anteil des Stammkapitals eingezahlt wird.