08.08.2023
Die Zinsberechnung startet mit 01.10.2023
Auch dieses Jahr werden wieder Zinsen auf Steuernachzahlungen resultierend aus der Veranlagung der Steuererklärungen 2022 festgeschrieben. Achtung: Es werden erstmals auch Umsatzsteuernachzahlungen mit aufgenommen. #Land unter: Nun kommt auch noch eine Zinsflut auf uns zu.
Bei steigender Nachzahlung verkürzt sich der zinsenfreie Raum.
# Tendenz steigend
Anspruchszinsen (Umsatzsteuerzinsen) wurden per 21.06.23 bereits auf 5,38 % p. a. angehoben. Weitere kurzfristige Erhöhungen sind nicht auszuschließen. Die Berechnung der Zinsen beginnt mit 01.10.2023. Sobald die errechneten Zinsen auf Steuernachzahlungen mehr als EUR 50,- betragen, werden diese auch von der Finanzverwaltung festgesetzt. Achtung: Nicht das Einreich-, sondern das Bescheiddatum ist essenziell für die Berechnung der Anspruchszinsen. Ein Beispiel zum besseren Verständnis: Bei einer Steuernachzahlung resultierend aus der Veranlagung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide 2022 ergibt sich bei einem Nachzahlungsbetrag von EUR 10.000,- und bei einem derzeitigen Zinssatz von 5,38% p.a. ein zinsenloser Zeitraum bis 03.11.2023. Sollte der Einkommensteuerbescheid erst ab 04.11.2023 ergehen, wird somit die EUR 50,- Grenze überschritten und es werden insgesamt EUR 51,47 an Anspruchszinsen, zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung von EUR 10.000,- von der Finanzverwaltung festgesetzt. Zur leichteren Veranschaulichung:| Zinssatz aktuell: | 5,38% |
| Nachzahlungen in EUR | Zinsenfreier Zeitraum |
| 5.000 | 07.12.2023 |
| 10.000 | 03.11.2023 |
| 15.000 | 22.10.2023 |
| 20.000 | 17.10.2023 |
| 25.000 | 13.10.2023 |
| 30.000 | 11.10.2023 |
| 40.000 | 08.10.2023 |