Die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO 2015) im Zusammenspiel mit den neuen Einheitswerten
Für einen nicht buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann der Gewinn pauschal ermittelt werden.
Innerhalb der pauschalen Gewinnermittlung wird zwischen zwei Modellen unterschieden, die jeweils an unterschiedliche Grenzwerte geknüpft sind.
Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung für landwirtschaftliche Einkünfte
Vollpauschalierung: Laut LuF-PauschVO ist der Gewinn mittels eines Durchschnittsatzes von 42% vom maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln, wenn- der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes € 75.000,– nicht übersteigt und
- die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60ha nicht übersteigt und
- die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigen.
- der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 75.000,– bis max. € 130.000,– beträgt;
- die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60ha übersteigt;
- die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigen;
- bei Antrag auf Teilpauschalierung gem. § 2 Abs. 3;
- bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption.