Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Die Konjunktur soll wieder in Schwung gebracht werden

Aufgrund des Corona-bedingten Wirtschaftsabschwungs hat die Regierung neben dem Konjunkturstärkungsgesetzes die COVID-19 Investitionsprämie beschlossen. #Konjunkturstärkungsgesetz 2020 Der Nationalrat hat am 7. Juli 2020 das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 mit Maßnahmen zur abgabenrechtlichen Entlastung und Konjunkturbelebung beschlossen. #diewirtschaftankurbeln? Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Eckpunkte des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 im Laufe des Gesetzwerdungsprozesses:
  • degressive AfA bis zu 30% im Anschaffungsjahr
  • Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020
  • Verlängern des Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025
  • Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400
  • Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020
  • Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 bis EUR 5 Mio auf 2019 / 2018
  • Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze
  • COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020
  • Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021, dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben
  • COVID-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen im Finanzstrafverfahren
  • Erhöhen der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. Sept 2020
Folgendes hat sich im Vergleich zur Regierungsvorlage (zum Besseren) geändert:
  • degressive Abschreibung auch für Elektro-KfZ
  • Verlustrücktrag bei abweichendem WJ auch in 2021 möglich
  • Sonderregelung über eine 15% pauschale Erhöhung des Kontrollsechstel im Fall von COVID-Kurzarbeit in 2020
  • Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämie
  • Entfall des Privilegs der Finanz bei COVID-gestundeten Abgaben gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzfall
Folgende Änderung ist noch zu erwarten:
  • Erweitern der degressiven Abschreibung auch für unkörperliche Wirtschaftsgüter im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life-Science
  • Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämie auch bei Körperschaften
Wir setzen diese neuen Gesetzesmaßnahmen natürlich bestmöglich für Sie um! #dasbesterausholen #COVID-19 Investitionsprämie Ein weiteres Instrument zur Belebung der Wirtschaft ist die ebenfalls am 7. Juli 2020 vom Nationalrat beschlossene COVID-19 Investitionsprämie. Diese soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegen zu wirken. Soll heißen, dass das durch das Konjunkturstärkungsgesetz eingesparte Geld wieder unter die Leute gebracht werden soll.
  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung beantragt werden kann.
  • Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
  • Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life-Science wird die Investitionsprämie von 7% auf 14% verdoppelt. #fitforfuture
  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
  • Die Prämie ist steuerfrei
  • Gilt für bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen
  • Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen durch die Investition wird eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.
  • Die Abwicklung erfolgt durch die AWS
Wie wir es schon von anderen Hilfspaketen gewohnt sind, wird auch zur COVID-19 Investitionsprämie eine Förderrichtlinie erlassen werden. Eine Abänderung, Ergänzung oder Verbesserung nach Veröffentlichung scheint wahrscheinlich. Wir halten Sie auf jeden Fall am Laufenden!