Die elektronische Aufbewahrung erfordert ein revisionssicheres Archiv

In unserem letzten Newsletter haben wir Sie über bestehende Aufbewahrungsfristen informiert. » Hier nachlesen! « Haben Sie auch schon darüber nachgedacht, die Kellerregale leer zu räumen und Ihre Unterlagen digital zu archivieren? In der heutigen digitalen Zeit kommt vermehrt ein elektronisches Archiv zum Einsatz. Hier müssen jedoch einige wichtige Punkte berücksichtigt werden.

# Voraussetzungen

Generell können Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs 2 BAO). Revisionssicher bedeutet, dass digitale Dokumente bzw. Belege in keiner Weise verändert bzw. Änderungen transparent und nachvollziehbar protokolliert werden. LEIDER NEIN: Das Einscannen und Abspeichern von Rechnungen im PDF-Format auf einem USB-Stick, einer Festplatte bzw. am Server ist für die revisionssichere Archivierung jedoch zu wenig, da jede einzelne Datei verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann. Für die Revisionssicherheit kommen nur
  • einmalig beschreibbare Datenträger (CD-R, DVD-R, Blue-ray)
    • VORTEIL: günstig, keine laufenden Kosten
    • NACHTEIL: nicht netzwerkfähig, manuelle Bearbeitung notwendig, Lesbarkeit auf Dauer nicht sicher
ODER
  • eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware bzw. eine revisionssichere Archivierung in der Cloud in Frage.
    • VORTEIL: netzwerkfähig, einfaches Back-up, schnelle Suche bzw. Zugriff auf Dokumente, Datenverlust kann verhindert werden
    • NACHTEIL: Höhere Einstiegskosten, hohe Kosten bei Systemwechsel, laufende Kosten durch Serviceverträge
TIPP: Verträge sollten im Original aufbewahrt werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung, ob Ihre Lösung revisionssicher ist!  

# Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Aufbewahrungsfristen

Die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder der Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen wird als Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs 1 lit c bzw d FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,00 geahndet.    
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