Der steueroptimale Luxuswagen?

Der steueroptimale Luxuswagen?

Steuerlich können nur „angemessene" Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einem PKW geltend gemacht werden.
Angemessen bedeutet steuerlich, dass die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe den Betrag in Höhe von € 40.000,00 nicht übersteigen dürfen. Bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren hat diese Angemessenheitsgrenze auf den Zeitpunkt der Erstzulassung (ursprünglicher Anschaffungspreis) zu erfolgen (vgl. VO zu § 20, BGBl II 2004/466).

Wie könnte nun der steueroptimale Luxuswagen aussehen?

Das lässt sich am besten mit einem Beispiel darstellen. Hierzu benötigen wir ein Luxusmodell, z.B. einen Mercedes S 400 Limousine Automatik, Bestzustand, mit Sonderausstattungen, welche den Alltag im Auto erleichtern. Anschaffung einerseits als Neu- bzw. Gebrauchtwagen mit Erstzulassung nach 2001, andererseits Anschaffung als Gebrauchtwagen - Erstzulassung vor 2001 (älter als 5 Jahre). Der seinerzeitige Neupreis betrug ca. € 90.000,00, Verhandlungsbasis für den Gebrauchtwagen z.B. € 34.000,00.

Mercedes S 400 als Neu- bzw. Gebrauchtwagen bis zu 5 Jahre - steuerlich:
Bei diesem Mercedes, seinerzeit als Neuwagen mit ca. € 90.000,00 Anschaffungskosten, könnten, bezogen auf die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00, somit nur 44 % (bezogen auf den Neupreis) steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich ist die steuerliche Abschreibungsdauer von 8 Jahren zu beachten. Die jährliche steuerliche Abschreibung bei Neufahrzeug und jungem Gebrauchten beträgt demnach ca. € 5.000,00.

Mercedes S 400 als Gebrauchtwagen älter als 5 Jahre - steuerlich:
Aufgrund des Alters von über 60 Monaten ist bei dieser Limousine (Gebrauchtwagen mit einer Verhandlungsbasis von ca. € 34.000,00) für die Überprüfung der Angemessenheit nicht mehr der Stichtag der Erstzulassung heranzuziehen, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens. Der Gebrauchtwagenpreis ist, bezogen auf die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 angemessen und steuerlich zu 100 % absetzbar. Aufgrund des Alters beträgt die steuerliche Restnutzungsdauer 3 Jahre womit sich eine steuerliche Abschreibung in Höhe von € 11.333,33 errechnet.

Ergebnis: Steuerlich ist dem über 5 Jahre altem Luxusmodell der Vorzug gegenüber einem bis zu 5 Jahre altem Luxusmodell zu geben. Bestzustand vorausgesetzt. Ein paar Monate können große steuerliche Auswirkungen haben.