Degressive Abschreibung
Erinnern Sie sich noch? Es war kurz nach dem 1. Lockdown: Im Juli 2020 wurde im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 neben vielen anderen Hilfsmaßnahmen die Möglichkeit der degressiven Abschreibung beschlossen.
# Kurzer Reminder:
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht seitdem unabhängig von der Gewinnermittlungsart die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Die Übergangsregelung zur Anwendbarkeit dieser Begünstigung für § 5 (1)-Gewinnermittler (zB GmbH) wurde nun um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.
Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und ermöglicht daher eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht.
# Linear versus Degressiv
- Linearen Abschreibung: gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Degressiven Abschreibung: ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung.
- Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen