Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

COVID 19 – Erinnerung – Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2020

Mit diesem Update wollen wir Ihnen mögliche Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse in Erinnerung rufen, und Ihnen nochmals einen Rück- und Ausblick geben, wie damit umgegangen werden soll, wenn ÖGK Beiträge krisenbedingt nicht sofort bedient werden können. Unternehmer, die entweder von der „Schließungsverordnung“ oder von einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren, sowie Unternehmer, welche mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, konnten schon für die Beiträge von Februar bis April 2020 eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung in Anspruch nehmen. Diese gestundeten Beiträge müssen bis spätestens 15.1.2021 (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK überwiesen werden. Ratenzahlungsanträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden und erstrecken sich über max. elf Monate ohne Verzugszinsen. Aber Achtung!! Der Vorteil der verzugszinsenfreien Stundung wirkt nur für die Beitragszeiträume von Februar - April 2020. Wir haben Sie bereits in den Vormonaten darüber informiert, dass für Beitragszeiträume ab Mai Stundungszinsen anfallen werden: #friendlyreminder Die Beiträge ab Mai 2020 sollten daher umgehend bezahlt werden, da ansonsten Verzugszinsen iHv 3,38% pro Jahr anfallen können. Die Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) haben wir fristgerecht für Sie erledigt, wenn wir Ihre Personalverrechnungsagenden betreuen. Wenn es finanziell gerade eng ist: dann ist das aufgrund der Krise nicht unbedingt verwunderlich. Daher können Sie für ausständige ÖGK Beiträge einen formlosen schriftlichen Antrag an die Gesundheitskasse stellen, in welchem die Verzugszinsen ganz oder zum Teil nachgesehen werden sollen. Für eine solche Begünstigung müssen Sie glaubhaft machen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet werden (Unterlagen zur Untermauerung der Angaben sollten auch mit dem formlosen Antrag mitgeschickt werden). Wir unterstützen Sie sehr gerne im Kontakt mit der ÖGK. #1 Die Betrachtungszeiträume im Überblick
  • Betrachtungszeitraum 1:      Februar – April 2020
    • keine Zahlung von Verzugszinsen, eine Stundung war bzw. ist bis 15.1.2021 ohne Antragstellung automatisch möglich
  • Betrachtungszeitraum 2:       Mai – Juli 2020
    • Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. gemäß § 59 Abs. 1 ASVG fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an;
    • Stundungen sind nur max. bis zu drei Monate möglich (z.B. Beitrag vom Juli kann bis maximal Oktober gestundet werden),
    • Ratenzahlungen können bis Dezember 2021 beantragt werden,
    • Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
  • Betrachtungszeitraum 3:        August – Dezember 2020
    • Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. gemäß § 59 Abs. 1 ASVG fallen an;
    • Stundungen sind nur max. bis zu drei Monaten möglich (z.B. kann die Zahlung vom November bis maximal Februar gestundet werden),
    • Ratenzahlungen können bis Dezember 2021 beantragt werden,
#2 Wie erfolgt die Antragstellung?
  • Beantragung ausschließlich im Online-Portal WEBEKU, da kein aktuelles Formular verfügbar ist.
Falls Sie über keinen Online-Portal Zugang verfügen, können Sie (oder auch gerne wir für Sie) bei der ÖGK auch einen formlosen schriftlichen Antrag einbringen! #3 Betreibungsmaßnahmen der ÖGK Sollten Sie die Einzahlung der Vorschreibungen einmal vergessen haben, ist das auch kein Drama, denn: Die ÖGK sieht derzeit (noch) von jeglichen Betreibungsmaßnahmen ab, stellt keine Insolvenzanträge und führt auch keine Exekutionen. Für die Beiträge Februar – April 2020 ist dies rechtlich gar nicht möglich. Achtung: Das kann sich jedoch laufend ändern! #4 Keine Regeln ohne Ausnahmen Für Beitragszeiträume in denen folgende Beihilfen bezogen wurden:
  • Kurzarbeitsbeihilfe,
  • Erstattungen von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
  • Vergütungen bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz,
gilt Abweichendes: Diese Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Kalendermonats, der auf die Gewährung der Beihilfe folgt, fällig. z.B.: Bezieht ein Unternehmer Kurzarbeits-Beihilfe vom Bund bzw. vom Arbeitsmarktservice im September, so ist sind die Beiträge dafür zum 15. November (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK zu entrichten. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. #gemeinsamschaffenwirdas