Betroffene Betriebe: Schließung von <br>Betrieben und Arbeitsrecht

Aufgrund der geänderten Situation durch die Maßnahmen der Bundesregierung, vor allem, dass ab 17.03. die Gastronomie vollständig schließen muss, ergibt sich eine neue Situation. Die Liste der zu schließenden Betriebe finden Sie unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf?utm_source=facebook&utm_medium=socialmedia&utm_campaign=%20WK%C3%96%20%7C%20corona%20%E2%80%93%20infopoint WICHTIG: Sämtliche Betriebe, in denen Kundenfrequenz herrscht, sind betroffen (z.B. Kosmetiker, Friseure, sonstige Dienstleister, sofern Kundenfrequenz vorhanden) Für Betriebe, die von einer Schließung betroffen sind, empfehlen wir aus arbeitsrechtlicher Sicht die bereits am Freitag übermittelten Varianten zur Auflösung der Dienstverhältnisse:
  • Einvernehmliche Auflösung,
  • Aussetzung mit Wiedereinstellungszusage,
  • Kündigung des Dienstnehmers.
Im Falle einer Kündigung, entfällt für jene Betriebe, die von der Schließung durch Erlass betroffen sind ab morgen die Entgeltfortzahlungspflicht! Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Es handelt sich um einen Umstand, der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, daher entfällt auch die Pflicht auf Entgeltfortzahlung für den Fall, dass IHR BETRIEB GESCHLOSSEN HALTEN MUSS. Betriebe, die noch offenhalten dürfen, sind davon natürlich nicht erfasst. Sie müssen das Entgelt normal weiterzahlen. Wird freiwillig geschlossen, ist nach derzeitigem Kenntnisstand wohl eher davon auszugehen, dass das Entgelt fortzuzahlen ist. Ab Dienstag 17.03. darf die Gastronomie bundesweit nicht mehr offenhalten. Hier entfällt die Entgeltfortzahlungspflicht somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt. Betriebe, die noch offen haben dürfen, können die Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen.