Corona Hilfs-Fonds

Es ist zwischen Kreditgarantien und Fixkostenzuschüsse zu unterscheiden:
  1. Kreditgarantien
Die Antragstellung hierfür soll ab 8.4.2020 bei der Hausbank möglich sein. Da die Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen ist, handelt es sich um die höchste Sicherheit. Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit sollen Betriebsmittelkredite besichert werden. Die Obergrenze dafür beträgt max. 3 Monatsumsätze oder max. 120 Mio. Euro. Eine Erhöhung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden. Die Kosten für die Kreditgarantien sollen für den Kreditzinssatz bei höchstens 1% liegen. Das Garantieentgelt, das von der EU vorgeschrieben ist wird je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 % und 2 % betragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Standort und die Geschäftstätigkeit in Österreich liegen, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Die Genehmigung soll binnen 7 Tagen abgewickelt werden, wobei die Hausbank die Schlüsselstelle einnimmt und die Anträge an die jeweilige Förderstelle wie die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder  die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiterleitet. Erste Auszahlungen soll es daher bereits ab 15. April 2020 geben, wobei wir hier eher vorsichtig sind, ob das wirklich umsetzbar ist. Achtung, folgendes wird nicht finanziert: Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.
  1. Fixkostenzuschüsse
Die Registrierung für Fixkostenzuschüsse soll beim aws ab 15.4.2020 bis 31.12.2020 möglich sein. Die Abgabe des vollständigen Antrages soll bis 31.8.2021 möglich sein. Als Fixkostenzuschüsse sind Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise bezeichnet. Vorbehaltlich korrekter Angaben muss dieser nicht zurückbezahlt werden! Achtung: Die Auszahlung erfolgt erst nach Feststellung des Schadens, somit frühestens nach Ende des Wirtschaftsjahres und nach Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten. Wie bei den Kreditgarantien muss der Standort und die Geschäftstätigkeit in Österreich liegen und müssen die Fixkosten in Österreich operativ angefallen sein. Wichtig:
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Er muss binnen 3 Monaten € 2.000,00 übersteigen, damit er ausbezahlt wird. Die Staffelung sieht wie folgt aus:
  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
Als Fixkosten kommen grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation in Frage, aber auch der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verloren haben. Auch ein Unternehmerlohn in Höhe von max. € 2.000,00 pro Monat wird als Fixkosten angesehen. Die antragstellenden Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.