Brexit

Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen

Nach den medial thematisierten Auswirkungen des „Megxits“ und einem wohl turbulenten Frühling für die britische Krone #notamused, zeigen sich die (ersten) Auswirkungen des „Brexits“ in der Umsatzsteuer. Großbritannien ist am 31.12.2020 endgültig aus der EU ausgetreten und hat keine Verlängerung der steuerlichen Übergangsphase beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht seit 1.1.2021 Drittlandsstatus hat. Seit diesem Zeitpunkt kommen somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. #Alles beim Alten? Nur teilweise: Nordirland gilt auch nach dem 31.12.2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet, weshalb für Warenlieferungen von und nach Nordirland die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1.1.2021 sind zu beachten: #Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland Seit 1.1.2021 treten bei Lieferungen nach Großbritannien, ausgenommen Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. #Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr Lieferungen aus Großbritannien, ausgenommen Nordirland, nach Österreich sind als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel. Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln. #Sonstige Leistungen Die sonstigen Leistungen unterlagen nach der bisherigen Behandlung dem Reverse-Charge Verfahren. So what? Bedeutet: Netto-Rechnung und Erwerbsbesteuerung mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug (für Nicht-Schwellenerwerber) = 0. Aber nicht mit den Briten! Bei den sonstigen Leistungen gibt es für Nordirland KEINE Ausnahmeregelung. #Und sonst? Auswirkungen hinsichtlich des Leistungsorts ergeben sich vor allem für die Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG). Diese sind etwa: Vermittlung, Datenverarbeitung, Personalgestellung, rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung an NICHTUNTERNEHMER. Werden diese Leistungen an Private erbracht, sind sie nicht wie bisher am Unternehmerort Österreich (§ 3a Abs 7 UstG), sondern am Empfängerort (UK/Nordirland) steuerbar. Seit 1.1.2021 sind auch die Regelungen hinsichtlich Mini-One-Stop-Shop hinfällig, weshalb erbrachte Dienstleistungen nach dem Recht des Vereinigten Königreiches bzw. nordirischem Recht zu besteuern sind. #UID-Nummer Britische UID-Nummern gelten nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Nordirische UID-Nummern enthalten den Ländercode „XI“. #Zusammenfassende Meldung (ZM) Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit britischen Unternehmen nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich. #Vorsteuererstattungsverfahren Bei der Erstattung von österreichischer Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, sind für die in Großbritannien ansässigen Unternehmen die Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten anzuwenden. Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn sich der Antrag auf österreichische Vorsteuern aus Lieferungen bezieht. Betrifft der Antrag jedoch Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, gilt hinsichtlich dieser Leistungen das Verfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmen.