Pension
Ab 1.1.2020 wird ein neuer Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit eingeführt. Damit wird zum einen der besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ersetzt und zum anderen – als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen – ein höherer Bonus (auch an Ehepaare bzw. eingetragene Partner) gewährt, wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen. Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Der Bonus gebührt zur Ausgleichszulage bzw. Pension, solange die betreffende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden.
Diese neuen Grenzen belaufen sich auf
❚ € 1.080,– für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag,
❚ € 1.315,– für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag und
❚ € 1.782,– für Ehepaare und eingetragene Partner, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten oder einem eingetragenen Partner.
Der Bonus gebührt in der Höhe der Differenz zwischen diesen neuen Betragsgrenzen und dem Gesamteinkommen der langzeitversicherten Person.
Dieses ergibt sich aus der Eigenpension (Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) und einer allfälligen Ausgleichszulage nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und einer etwaigen Einkommensteuer, dem sonstigen Nettoeinkommen sowie den aufgrund unterhaltsrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigenden Beträgen der pensionsberechtigten Person.
Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften sind auch das Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche des Ehepartners (des eingetragenen Partners) zu berücksichtigen.