Betriebsübergang: Gebührenbefreiung bei Ummeldung von Fahrzeugen
Folgende Kosten entfallen unter anderem im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt.