Besitzen Sie Kapitalvermögen?

Falls Sie Investitionen in Wertpapiere getätigt haben, schreiben Sie hoffentlich nur schwarze Zahlen. Sollte sich jedoch die eine oder andere rote Zahl dazu schleichen, könnte ein Verlustausgleich Ihre Steuerlast reduzieren. Doch dies passiert nicht immer automatisch. In Mode sind außerdem Investitionen in Kryptowährungen. Damit die steuerlichen Folgen nicht kryptisch bleiben, haben wir das Wichtigste zusammengefasst. 

# Verluste aus Kapitalvermögen

Generell können Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5% unterliegen, unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus gleichartigen Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Gewinne und Verluste an derselben depotführenden Stelle werden „depotübergreifend“ automatisch ausgeglichen. Wurde der Verlustausgleich durchgeführt, erhalten Sie hierfür eine Bescheinigung. Besitzen Sie womöglich Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten? Und erzielen Sie bei einem Depot Gewinne und beim anderen Verluste? Dann müssen Sie tätig werden, da ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich ist. Leider nein: ein Ausgleich mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich, denn hier gilt ein Steuersatz von 25%!

# Steuerpflicht für Kryptowährungen

Seit 01.03.2022 fallen Einkünfte aus Kryptowährungen unter die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz. Es gilt auch keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr. Ausnahme: Anschaffungen vor dem 01.03.2021; diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch noch nach 2022 steuerfrei verkauft werden. Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen ab 2024 zwingend der Kapitalertragsteuer. Schon seit 2022 kann ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug erfolgen. Gewinne und Verluste aus Einkünften aus Kryptowährungen können nach den allgemeinen Regelungen mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften (zB mit Dividenden, Veräußerungsgewinnen von Aktien) verrechnet werden.

# Aufzeichnungspflichten für nicht endbesteuerte Kapitalerträge

Die Aufzeichnungspflicht trat mit 01.01.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse seit dem 01.01.2023. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, z.B.:
  • Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
  • Einkünfte aus Krypto-Währungen
  • Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: zB Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen.
Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Euer Fidas Team