Beschäftigungsbonus
Am 29.6.2017, immerhin 2 Tage vor Inkrafttreten am 1.7.2017, wurde vom Wirtschaftsministerium gemeinsam mit dem Finanzministerium die lang versprochene Richtlinie über die Details zum Beschäftigungsbonus veröffentlicht. Wir dürfen Ihnen hier die Details vorstellen.
Beim Beschäftigungsbonus handelt es sich um eine Förderung die bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beantragt werden muss, und im Nachhinein ausbezahlt wird. Gefördert werden 50% der Lohnnebenkosten.
Es werden nur Arbeitsverhältnisse gefördert, die ab dem 1.7.2017 zusätzlich zu bestehenden Arbeitsverhältnissen neu entstanden sind. Der Antrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Entstehung dieses Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr und ist steuerfrei. Der Beschäftigungsbonus steht nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich zu.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse die der Vollversicherung unterliegen (Pensions-, Kranken,- und Unfallversicherungspflicht), die kommunalsteuerpflichtig sind, die nicht anders gefördert werden und die mindestens 4 Monate dauern. Geringfügige Arbeitsverhältnisse werden nicht gefördert. Werden bestimmte andere Zuschussförderungen gewährt steht ebenfalls kein Beschäftigungsbonus zu. Zu diesen anderen Förderungen gehören beispielsweise: aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-Ups (aws), Eingliederungsbeihilfe „Come-Back“ (AMS), Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe (BMASK),… Nicht hinderlich ist die Lohnnebenkostenbefreiung gemäß NEUFÖG. Der neue Arbeitsplatz muss mit ehemals arbeitslos gemeldeten Personen, Bildungsabgängern oder Jobwechslern besetzt werden.
Was versteht man unter Beschäftigungszuwachs?
Gefördert werden Arbeitsplätze die zu einem sogenannten Referenzwert zusätzlich geschaffen werden. Dieser Referenzwert ermittelt sich aus der Anzahl der Beschäftigten VOR Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses das mit dem Beschäftigungsbonus gefördert werden kann, und der Anzahl der Beschäftigten, jeweils zum Quartalsende der vier vorangehenden Quartale. Der höchste Beschäftigtenstand dieser Werte wird als Referenzwert bezeichnet, und gilt als Ausgangsbasis für die Berechnung der Zusätzlichkeit.
Bei der Berechnung des Beschäftigungszuwachses gibt es leider viele Unklarheiten. Wir wollen Ihnen das auf der Homepage des aws befindliche Beispiel im Wortlaut präsentieren:
Beispiel: Die erste förderungsfähige Arbeitnehmerin tritt am 15.8.2017 in das antragstellende Unternehmen ein. Die Beschäftigtenstände sind daher zu folgenden Stichtagen zu ermitteln:
1. Stichtag: 14.08.2017
(Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl der Beschäftigten VOR Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses)
2. Stichtag: 30.06.2017
(Beschäftigtenstand: 4 Personen = Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende)
3. Stichtag: 31.03.2017
(Beschäftigtenstand: 5 Personen= Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende)
4. Stichtag: 31.12.2016
(Beschäftigtenstand: 6 Personen = Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende)
5. Stichtag: 30.09.2016
(Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende)
Der Höchstwert (Beschäftigtenstand: 6 Personen) wird vertraglich fixiert. Im gegenständlichen Fall kann eine Förderung für die am 15.8.2017 eingestellte Arbeitnehmerin beantragt werden. Durch die Einstellung steigt der Beschäftigtenstand zwischenzeitlich auf 6 Personen. Eine Förderung ist möglich, wenn zum Abrechnungsstichtag (d.h. am 14.8.2018) zumindest 7 Personen im Unternehmen beschäftigt sind (d.h. vor einer Auszahlung muss der Rückgang der Stammbelegschaft ausgeglichen werden).
Der Beschäftigtenstand umfasst keine geringfügig Beschäftigten und keine Lehrlinge. Allerdings zählen sehr wohl folgende Arbeitnehmer dazu:
- Karenzierte Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit
- Präsenz- und Zivildiener die vor Antritt des Präsenzdienstes im antragstellenden Unternehmen angestellt waren
- vollversicherungspflichtige freie Dienstnehmer
- Krankenversicherungsbeitrag
- Unfallversicherungsbeitrag
- Pensionsversicherungsbeitrag
- Arbeitslosenversicherungsbeitrag
- IESG Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz)
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage der Wirtschaftskammer)
- Kommunalsteuer